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Die Sitzungen der Gesellschaftsorgane nach Ende des Alarmzustands

30/06/2020
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Die Sitzungen der Gesellschaftsorgane nach Ende des Alarmzustands

Im spanischen Staatsanzeiger (BOE) vom vergangenen 10. Juni ist der Königliche Gesetzeserlass 21/2020 vom 9. Juni über dringende Maßnahmen zur Prävention, Eindämmung und Koordinierung bei der Bewältigung der durch das COVID-19 verursachten Gesundheitskrise veröffentlicht worden, auch bekannt als der Erlass, der die so genannte "neue Normalität" nach Ende des fast 100 Tage in Spanien geltenden Alarmzustands regelt.

Diese Norm enthält u.a. wichtige Vorschriften über die Arbeitsweise der Verwaltungsorgane und der Hauptversammlungen von Unternehmen, Vereinen und Stiftungen, insbesondere in ihrer Schlussbestimmung 4., die Par. 40 des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 vom 17. März über außerordentliche Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des COVID-19 ändert.

Par. 40 ist mehrfach geändert worden, so dass wir im Folgenden kurz zusammenfassen, welche Massnahmen hinsichtlich der Sitzungen der Gesellschaftsorgane augenblicklich in Kraft sind:

  • Bis zum 31. Dezember 2020 können die Sitzungen der Verwaltungsorgane von Unternehmen, Vereine, usw. per Videokonferenz oder Mehrfach-Telefonkonferenz abgehalten werden.
     
  • Alle Mitglieder müssen über die dafür erforderlichen Mittel verfügen.
     
  • Der Sekretär muss die Identität der Teilnehmer bestätigen und dies im Protokoll zum Ausdruck bringen, welches er unverzüglich an die E-Mail-Adressen der einzelnen Teilnehmer der Sitzung sendet.
     
  • Die Möglichkeit Sitzungen in der vorerwähnten Form abzuhalten gilt unter denselben Bedingungen auch für Haupt- und Generalversammlungen.
     
  • Die Möglichkeit Sitzungen in der vorerwähnten Form abzuhalten gilt auch, wenn die Satzung diese Möglichkeit nicht vorsieht.

Schließlich wird auch die Möglichkeit der Annahme von Beschlüssen der Verwaltungsorgane von Gesellschaften, Vereinen, Stiftungen usw. durch schriftliche Abstimmung ohne Sitzung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, sofern der Präsident dies beschließt, oder es von mindestens zwei Mitgliedern des Organs beantragt wird, und zwar in der Form, wie dies für die Zeit während des Alarmzustands vorgesehen war.

Kurz gesagt, es handelt sich um Maßnahmen, die den Betrieb von Unternehmen und anderen privatrechtlichen Einheiten in der augenblicklichen Situation, in der eine soziale Distanzierung noch immer notwendig ist, erleichtern.

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