Die Richtlinie (EU) 2025/25: Die zweite Welle der Digitalisierung von Gesellschaften
Die Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.2024 führt eine Reihe von Maßnahmen ein, um die Digitalisierung im Bereich des Gesellschaftsrechts der Mitgliedstaaten der EU zu fördern. Die sogenannte „zweite Welle“ der Digitalisierung im Gesellschaftsrecht ändert den Rahmen der Richtlinie (EU) 2017/1132, um den Einsatz digitaler Instrumente und Prozesse im Gesellschaftsrecht auszuweiten und zu verbessern und dabei die Vernetzung von Registern sowie die grenzüberschreitende Verfügbarkeit von Unternehmensinformationen zu stärken. Im Mittelpunkt der Verordnung stehen insbesondere neue digitale Instrumente (wie die EU-Gesellschaftsbescheinigung und die digitale Vertretungsvollmacht der EU) sowie der Abbau von Verwaltungsaufwand in grenzüberschreitenden Fällen, mit dem Ziel, gesellschaftsrechtliche Vorgänge und Beglaubigungen im Binnenmarkt durch interoperable Lösungen zu erleichtern.
Ein wichtiger Schwerpunkt ist die Qualität und Zuverlässigkeit von Unternehmensinformationen: Es ist vorgesehen, die Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten eingeführten präventiven Kontrollen und Rechtmäßigkeitsprüfungen zu bewerten, um ein hohes Maß an Genauigkeit zu gewährleisten, sowie die Zweckmäßigkeit einer erhöhten Transparenz dieser Informationen zu prüfen.
Ebenfalls berücksichtigt werden die mögliche Ausweitung der frei zugänglichen Informationen sowie die Notwendigkeit und Durchführbarkeit eines ungehinderten Zugangs zu Unternehmensinformationen; dabei wird der Offenlegung von Informationen über Personengesellschaften besondere Aufmerksamkeit gewidmet, wenn die Daten nur dann veröffentlicht werden müssen, wenn sie im nationalen Register eingetragen sind.
Aus der Perspektive einer Weiterentwicklung des Systems regt die Richtlinie Überlegungen an zu (i) der sektorübergreifenden Interoperabilität zwischen dem System der Registervernetzung und anderen Systemen der Verwaltungszusammenarbeit, (ii) zusätzlichen Maßnahmen, um den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Registerinformationen in vollem Umfang gerecht zu werden, (iii) einer möglichen Ausweitung der Informationsregelung für Unternehmensgruppen (einschließlich ihrer eventuellen visuellen Darstellung) sowie (iv) der eventuellen Einbeziehung von Genossenschaften in den Anwendungsbereich unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten.
Schließlich ist eine spezifische Bewertung der Zweckmäßigkeit der Veröffentlichung (und Bereitstellung über das Verbundsystem) von Informationen über den Ort der Hauptverwaltung und den Ort der Haupttätigkeit sowie der Notwendigkeit einer einheitlichen Definition dieser Begriffe in der EU vorgesehen. Die Kommission muss bis spätestens 31.7.2032 eine Bewertung vornehmen und einen Bericht vorlegen, dem ein Vorschlag zur weiteren Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 beigefügt werden kann.
Unserer Ansicht nach geht es darum, die Digitalisierung von Prozessen und Informationen im Zusammenhang mit europäischen Gesellschaften voranzutreiben, was, sollte dies schließlich umgesetzt werden, sehr interessante Neuerungen für die Rechtsakteure mit sich bringen wird.