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Die Reform des Vergaberechts 2016: Abnahmefähig oder mangelbehaftet?

30/06/2016
| Joachim Vogel, Oliver Wiethaus
Die Reform des Vergaberechts 2016: Abnahmefähig oder Mangelbehaftet?

Die deutschen Vergabestellen des Bundes, der Länder und der Kommunen geben ca. 400 Milliarden Euro für die öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen und Gütern aus. Die wichtige Rolle der öffentlichen Auftragsvergabe spiegelt sich in der Vergaberechtsreform 2016 wieder. Zweck der Reform ist u.a., die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Aufträgen zu erleichtern.

Erstmalig sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit künftig auf allen Stufen des Vergabeverfahrens und nicht nur bei Eignung und Zuschlagserteilung, zu wahren. Mit dem Gebot der Losaufteilung sollen die mittelständischen Interessen Berücksichtigung finden. Weiter wird das Vergabeverfahren künftig weitgehend elektronisch abgewickelt. Ab dem 18.10.18 sind alle Angebote elektronisch einzureichen. Die Korrespondenz erfolgt elektronisch. Bau- und Dienstleistungskonzessionen sind vergaberechtlich ausschreibungspflichtig und werden durch das neue Vergaberecht einem eigenen Regelwerk unterworfen.

Inhaltlich birgt die Vergaberechtsreform Verfahrenserleichterungen und ein Mehr an Gestaltungsspielraum. Positiv ist die durch Einführung der elektronischen Kommunikation angestrebte Vereinfachung.

Für kleine und mittlere Unternehmen dürfte die Reform allerdings einen erhöhten Organisationsaufwand mit sich bringen, der ohne eine fachkundige Beratung kaum zu leisten ist. Die Gewährleistung mittelstandsfreundlicher Vergaben dürfte durch das Gebot der Teillosvergabe nicht erreicht werden, solange die Losbildung nicht zwingend ausgestaltet ist und die von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen weiterhin in der Praxis Anwendung finden.

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