Die Reform der Insolvenzanfechtung
Mit der am 16.02.2017 beschlossenen Reform hat der Bundestag endlich auf die langanhaltende Kritik an der bisherigen Rechtslage reagiert.
Grundsätzlich ist es nur sachgerecht, dem Insolvenzverwalter ein Anfechtungsrecht einzuräumen, wenn ein Vertragspartner vor Insolvenzeröffnung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste und sich dennoch durch Entgegennahme einer Zahlung bereicherte. In Folge dieser Vorsatzanfechtung wird der Geschäftspartner verpflichtet, das Erhaltene zurückzugewähren.
Bisher reicht es für die Bösgläubigkeit des Vertragspartners jedoch bereits aus, dass eine Zahlung auf Raten vereinbart wurde. Dies birgt beispielsweise bei Lieferantenkrediten ein für den Geschäftspartner unberechenbares Risiko.
Die Reform räumt diese Ungewissheit aus und schafft eine adäquate Lösung unter den Insolvenzgläubigern.
Eine Anfechtung von kongruenten Zahlungen ist künftig nur möglich, wenn der Insolvenzverwalter nachweist, dass der Vertragspartner von einer tatsächlich vorliegenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners positive Kenntnis hatte. Damit besteht gerade bei Ratenzahlung eine widerlegliche Vermutung zugunsten des Vertragspartners.
Vorgesehen ist zudem eine Erweiterung des sogenannten Bargeschäfts-privilegs: Bargeschäfte stellen Rechtsgeschäfte dar, bei welchen der Leistungsaustausch regelmäßig binnen 30 Tagen erfolgt. Eine Anfechtung dieser ist nach neuer Rechtslage nur möglich, wenn der andere Vertragsteil von einer unlauteren Handlungsweise des künftigen Insolvenzschuldners wusste und der Insolvenzverwalter diese beweisen kann. Das Bargeschäftsprivileg ist zukünftig auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen anwendbar, wobei der Zeitraum des Leistungsaustauschs auf drei Monate ausgeweitet wird.
Zudem wird die Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt.
Zusammenfassend ist die Beschränkung der Sonderrechte des Insolvenzverwalters sehr zu begrüßen. Um nach der neuen Rechtslage eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung zu vermeiden, ist im Rahmen von Bargeschäften ein Leistungsaustausch binnen 30 Tagen zu empfehlen.