Die Rechte ausländischer Steuerzahler bei Zoll- und Umsatzsteuerprüfungen
Spanien ist seit Jahrzehnten nicht nur ein beliebtes Reiseziel für Touristen, sondern auch Zielland vieler ausländischer Investitionen. Ausländische Steuerzahler – seien sie in Spanien ansässig oder nicht – kommen daher häufig in Kontakt mit den spanischen Steuerbehörden.
Grundsätzlich haben Ausländer die gleichen steuerlichen Rechte und Garantien wie spanische Staatsbürger (Art. 34 der spanischen Abgabenordnung Ley General Tributaria). Allerdings werden diese Rechte aufgrund der Unkenntnis der Sprache oder der Komplexität von Steuerprüfungen durch eine ausländische Behörde zuweilen beeinträchtigt.
Als Beispiel ziehen wir das kürzlich ergangene Urteil AN 344/2018 des Nationalen Gerichtshofs (Audiencia Nacional) vom 27. April 2022 heran, in dem der Autor einen ausländischen Steuerpflichtigen verteidigen konnte. Gegenstand des Gerichtsverfahrens war die Umsatzsteuer bei vorübergehender Einfuhr einer Yacht durch einen deutschen Staatsbürger in spanische Gewässer. Auf die Hauptsache möchten wir an dieser Stelle jedoch nicht eingehen, sondern uns auf einige formelle Aspekte des Prüfungsverfahrens konzentrieren.
Es war gängige Praxis der spanischen Zollfahndung (Servicio de Vigilancia Aduanera, SVA), die der spanischen Steuerbehörde unterstellt ist, spontan an Stegen festgemachte Yachten oder Boote anhand der Informationen der Hafenaufsichten zu untersuchen, insbesondere, wenn diese eine ausländische Flagge führten. Die SVA nahm nun an Bord eine improvisierte Befragung vor, in der Regel auf Englisch, da viele Ausländer die spanische Sprache nicht beherrschen, wobei auch ein Mitglied der Besatzung oder ein Passagier als Dolmetscher fungieren konnte. Konnten diese Dolmetscher kein Spanisch erfolgten die Handlungen der Zollbehörden mitunter einzig auf Englisch.
Als wir vor Jahren die erste Akte in einem derartigen Fall erhielten, waren – zu unserer großen Überraschung – diese Protokolle bzw. Berichte der SVA jedoch auf Spanisch abgefasst und zudem wurden der Steuerpflichtige und der Dolmetscher gezwungen, deren Inhalt anzunehmen und diese zu unterzeichnen. Diese Berichte stellten offenkundig das Hauptbeweismittel in einer danach einzuleitenden Steuerprüfung dar, und erst dann wurde auch der Steuerpflichtige über seine Rechte aufgeklärt.
Angesichts dessen kam der Nationale Gerichtshof zu dem Schluss, dass nicht nur eine einfache Unregelmäßigkeit vorlag, die die Handlungen unwirksam machen konnte, sondern ein paradigmatischer Fall der Wehrlosigkeit, in dem dem Betroffenen nicht oder nicht mit der erforderlichen Genauigkeit und Klarheit Inhalt und Umfang dessen bekannt waren, was er unterzeichnete.
Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, im Fall ausländischer Bürger oder Unternehmen festzustellen, ob die Steuerbehörde ihre Rechte und Garantien gewahrt hat, da die Handlungen der Behörden andernfalls nichtig werden könnten.