Die Problematik der Erteilung von Untervollmachten in Geschäftsbeziehungen
Im Rahmen von Geschäften sind Vollmachten von fundamentaler Bedeutung, denn diese Rechtstitel ermöglichen es einer Person, ein Unternehmen gegenüber Dritten zu vertreten. Anders als in anderen Rechtsordnungen müssen in unserem Land Vertretungsbefugnisse einzeln und klar angegeben werden.
Zuweilen muss die bevollmächtigte Person einem Dritten eine Untervollmacht erteilen, indem sie die ihr übertragenen Befugnisse ganz oder teilweise auf den Dritten überträgt, mit der Besonderheit, dass der Untervollmachtgeber bei der Untervollmacht (subapoderamiento), anders als beim Eintritt in die Rechtsstellung des ursprünglich Bevollmächtigten (sustitución), seine Befugnisse behält. Nicht selten werden beide Begriffe unterschiedslos verwendet, was aufgrund der damit verbundenen Rechtsfolgen ein Fehler ist.
Bei der Erteilung einer Untervollmacht ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine handelsrechtliche oder eine zivilrechtliche Vollmacht handelt, da zwar zwischen beiden unbestreitbar eine Verbindung besteht, es jedoch Unterschiede gibt, die für den Rechtsverkehr ein besonderes Gewicht entwickeln.
Nach dem spanischen Zivilgesetzbuch (Código Civil) kann der Bevollmächtigte einen „in seine Rechtsstellung Eintretenden“ („sustituto“) bestimmen, sofern ihm der Bevollmächtigende dies nicht untersagt hat. Eine zivilrechtliche Untervollmacht ist also nur dann unmöglich, wenn der Vollmachtgeber dies ausdrücklich untersagt. Dem Bevollmächtigten steht es somit frei, seine Befugnisse ganz oder teilweise an einen Dritten zu übertragen.
Die handelsrechtliche Untervollmacht ist hingegen im spanischen Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) geregelt. Hier stellt sich der gegenteilige Fall ein, da der Bevollmächtigte „die ihm übertragenen Aufträge selbst auszuführen hat und sie ohne vorherige Zustimmung des Vollmachtgebers nicht übertragen darf, da er nicht im Vorhinein zur Übertragung der Befugnisse ermächtigt ist“.
Es ist wichtig, sich diese zwei Arten, den Begriff der Untervollmacht zu verstehen, zu vergegenwärtigen, da Geschäfte im Handelsverkehr – oft unter Zeitdruck – diese ebenso nützliche wie problematische Befugnis erfordern. Problematisch, weil eine Vollmachtserteilung oft auf das Vertrauen in eine Person (ihre Eigenschaften oder Umstände) gründet und es daher zuweilen nicht gewünscht, nicht wünschenswert oder nicht ratsam ist, dass diese Befugnisse an einen fremden oder unbekannten Dritten übertragen werden können, zu dem möglicherweise kein solches Vertrauensverhältnis besteht.
Andererseits ist angesichts der Eile, mit der Geschäfte heutzutage abgewickelt werden, die Möglichkeit einer Untervollmacht von großem Nutzen und unterstreicht das Vertrauen in den Bevollmächtigten und sein Urteil hinsichtlich einer möglichen Untervollmacht. Dies ermöglicht einen reibungsloseren Ablauf von Handelsgeschäften.
Daher sollten Unternehmen heutzutage in Erwägung ziehen, die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten in ihre Vollmachten aufzunehmen und sie als nützliches Werkzeug in Zeiten der Not oder Eile ernsthaft in Betracht zu ziehen.