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Die persönliche Haftung von Gesellschaftsverwaltern und Covid-19

30/09/2024
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Die persönliche Haftung von Gesellschaftsverwaltern und Covid-19

In der Praxis der spanischen Gerichte werden nun häufiger Forderungen, die eine persönliche Haftung von Verwaltern reklamieren, bearbeitet, und zwar für die Schulden der von ihnen geleiteten Unternehmen, für die während des durch die Covid-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Stillstands, hauptsächlich in den Jahren 2020 und 2021, entstandenen Verluste.

Die Haftung der Verwalter ist im Gesetz über Kapitalgesellschaften (LSC) geregelt. Nach diesem Gesetz sind die Verwalter im Falle von Verlusten, die das Vermögen der Gesellschaft auf weniger als die Hälfte des Stammkapitals reduzieren, verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die, wenn sie nicht ausgeführt werden, ihre persönliche Haftung für die Schulden der Gesellschaft zur Folge haben können.

Wenn das Nettovermögen der Gesellschaft unter die Hälfte des Gesellschaftskapitals fällt, müssen die Verwalter innerhalb von zwei Monaten eine Hauptversammlung der Gesellschafter einberufen, um über die Auflösung der Gesellschaft oder andere Maßnahmen (z. B. eine Kapitalverminderung) zu entscheiden.

Tun sie dies nicht, so haften die Verwalter gesamtschuldnerisch für Schulden, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Verpflichtung zur Einberufung der Sitzung bestand.

Allerdings ist daran zu erinnern, dass der Gesetzgeber während der Pandemie eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch zahlreicher Unternehmen zu verhindern, die ihre Tätigkeit über Nacht drastisch einschränken mussten.

Eine dieser Maßnahmen bestand darin, ein vorübergehendes Moratorium für die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Auflösung von Unternehmen mit erheblichen Verlusten zu beschließen.

Artikel 13 des Gesetzes 3/2020 sieht in seiner derzeitigen Fassung Folgendes vor:
„Für den alleinigen Zweck der Feststellung des Vorliegens der in Artikel 363.1.e) des überarbeiteten Textes des Gesetzes über Kapitalgesellschaften, der durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2010 vom 2. Juli genehmigt wurde, vorgesehenen Auflösungsgründe werden die Verluste der Geschäftsjahre 2020 und 2021 erst am Ende des im Jahr 2024 beginnenden Geschäftsjahres berücksichtigt.“

Mit anderen Worten: Die Verluste für die Jahre 2020 und 2021 werden nicht berücksichtigt, um festzustellen, ob ein Grund für die Auflösung des Unternehmens vorliegt oder nicht. In den Jahren 2020 und 2021 besteht also (aus diesem Grund) kein Auflösungsgrund. Liegt kein Auflösungsgrund vor, kann auch kein Verstoß des Verwalters vorliegen.

Klagen, die die Haftung von Verwaltern reklamieren, müssen daher die oben genannten Regeln berücksichtigen, wenn sie von unseren Gerichten anerkannt werden sollen.

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