Die Patronatserklärung der Muttergesellschaft im Insolvenzverfahren
Gegenstand des insolvenzrechtlichen Newsletters im April 2016 war die Rangrücktrittsvereinbarung als Mittel zur Beseitigung des Insolvenzgrundes der Überschuldung einer GmbH. Ein weiteres rechtliches Instrument in diesem Sinne ist die sog. Patronatserklärung. In der Praxis wird zwischen einer „weichen“ und einer „harten“ Patronatserklärung unterschieden.
Die Erklärung einer Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochter, es entspreche ihrer Geschäftspolitik, die Kreditwürdigkeit der Tochtergesellschaft zu erhalten, ist ein Fall der weichen Patronatserklärung. Sie begründet keine selbstständigen Pflichten der Muttergesellschaft als Patron. Aufgrund ihres vagen Erklärungsinhalts ist sie nicht geeignet, die Überschuldung einer GmbH zu vermeiden. Ist jedoch die Patronatserklärung in der Form ausgestaltet, dass sie der Tochtergesellschaft einen eigenen durchsetzbaren Anspruch gegen die Mutter einräumt, so liegt eine harte Patronatserklärung vor. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Muttergesellschaft gegenüber den Gläubigern der Tochter die uneingeschränkte Verpflichtung übernimmt dafür zu sorgen, dass diese in der Weise geleitet und finanziell ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten fristgemäß zu bedienen. Es handelt sich also um ein Versprechen zum unbedingten Verlustausgleich zugunsten sämtlicher Gläubiger des Unternehmens. Ist darüber hinaus gewährleistet, dass die Leistungen der Muttergesellschaft aufgrund der Patronatserklärung bei der Tochtergesellschaft endgültig verbleiben, so beseitigt diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die bilanzielle Überschuldung der Tochter. Es darf sich also nicht etwa um ein in der Krise zu gewährendes Darlehen handeln. Maßgeblich ist also auch hier – wie schon bei der Rangrücktrittsvereinbarung – eine den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechende inhaltliche Ausgestaltung der Patronatserklärung.