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Die notarielle Online-Beglaubigung von Urkunden

30/11/2023
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Die notarielle Online-Beglaubigung von Urkunden

Am 10. November sind sechs Monate seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien vergangen, mit dem u.a. die Richtlinie 2019/1151 über die Nutzung digitaler Mittel und Verfahren im Bereich des Gesellschaftsrechts umgesetzt wird.

Diese Verordnung zielt darauf ab, den Bürgern aller EU-Länder die Möglichkeit zu geben, bestimmte Rechtsakte vor einem Notar, wie z.B. die Gründung einer GmbH, online vorzunehmen, ohne physisch anwesend sein zu müssen, wobei die Rechtssicherheit und die Bekämpfung der Geldwäsche gewährleistet werden, d.h. genauso, wie wenn die öffentliche Urkunde vor Notar vollzogen wird.

Dies ist vor allem für Länder wie Spanien, Belgien, Deutschland und Italien neu, wo zum Beispiel die Gründung einer Gesellschaft vor einem Notar vollzogen werden muss.

In Spanien hat dies zu einer Änderung des Notariatsgesetzes geführt, die den Zugang zu dieser Dienstleistung über die „sede electrónica notarial“ ermöglicht, das im „Portal Notarial del Ciudadano“ untergebracht ist. In der Praxis werden diese Rechtsakte durch den Einsatz von Videokonferenzen und qualifizierten elektronischen Signaturen genehmigt und unterzeichnet. 
Nach Angaben des Consejo General del Notariado handelt es sich bei den Rechtsakten, die auf diese Weise vorgenommen werden können, vorerst um einseitige Rechtsakte, wie z.B. die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Erteilung von Policen, bestimmte Vollmachten, Zahlungsanweisungen, die Aufhebung von Garantien, Legitimationsbescheinigungen für Unterschriften, usw.

Darüber hinaus beinhaltet diese Änderung die Einführung des "notariellen Online-Protokolls", das elektronische Archiv notarieller Urkunden und Dokumente, dass die Zustellung autorisierter elektronischer Urkunden ermöglicht wird. Die Hinterlegung der Online-Protokolle wird beim Generalrat der Notare aufbewahrt und der Zugang zu ihnen wird, wie bisher bei den physischen Protokollen, auf den bevollmächtigenden Notar und den Inhaber des Protokolls beschränkt sein. 
Die erste notarielle Online-Urkunde wurde bereits vor wenigen Tagen in La Coruña erfolgreich vollzogen.

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