Die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften innerhalb der EU (EuGH-Urteil Polbud)
Das EuGH-Urteil Polbud zeigt Neuigkeiten zur Verlegung des Gesellschaftssitzes und dem jeweils geltenden Staatsrecht. Dem EuGH wurden zwei Fragen gestellt:
(i) ob die Niederlassungsfreiheit anwendbar ist, wenn nur der Sitz einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates („MS“) gegründeten Gesellschaft auf das Gebiet eines anderen MS verlegt wird und diese in eine Gesellschaft des zweiten MS umgewandelt wird, ohne den tatsächlichen Sitz zu verlegen; und
(ii) ob das Recht des ursprünglichen MS, Polen, das die Liquidation der Gesellschaft für die Registrierung der Verlegung erfordert, kompatibel mit der Niederlassungsfreiheit ist.
Nach dem EuGH erkennt das EU-Recht die Niederlassungsfreiheit für jede Gesellschaft, die nach den Gesetzen eines MS gegründet wird und die ihren Sitz oder Haupttätigkeit in der EU hat. Insbesondere wird das Recht, eine Gesellschaft in eine Gesellschaft umzuwandeln, die dem Recht eines anderen MS unterliegt, erkannt. Die Niederlassungsfreiheit ermöglicht diese Umwandlung, sofern im Ziel-MS die Voraussetzungen für die Gründung und die Verbundenheit mit dessen nationalem Recht erfüllt sind. Wenn die Kriterien des Ziel-MS zur Erstellung der Verbindungspunkte mit dem Rechtssystem erfüllt werden, liegt die Verlegung innerhalb der Niederlassungsfreiheit, auch wenn die Gesellschaft alle ihre Aktivitäten im Herkunfts-MS hinterlässt. Den eingetragenen oder wirtschaftlichen Sitz in Übereinstimmung mit den Vorschriften eines MS festzulegen, um günstigere Vorschriften zu genießen stellt keinen Rechtsmissbrauch dar.
Was die zweite Frage betrifft, kann nach polnischem Recht eine Gesellschaft nur nach Liquidation die Löschung im Register veranlassen. Der EuGH legt fest, dass die Liquidation die Beendigung der laufenden Operationen, die Einzahlung von Forderungen, die Zahlung an Gläubiger, die Liquidation des Unternehmensvermögens, usw. umfasst, die die grenzüberschreitende Transformation verhindern können. Da keine weniger restriktiven Maßnahmen ermöglicht werden, ist dies eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.