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Die nicht in Verbindung zur Verwaltung stehende Vergütung der Geschäftsführer setzt keine satzungsgemäße Regelung voraus

30/09/2016
| Luis Miguel de Dios Martínez, Elena Alcázar Cuartero
Die nicht in Verbindung zur Verwaltung stehende Vergütung der Geschäftsführer setzt keine satzungsgemäße Regelung voraus

Am 10. Mai 2016 verabschiedete die spanische Generaldirektion für Register und Notariat eine Entscheidung, welche die Möglichkeit erteilt, dass bei der Ausführung des Amtes als Geschäftsführer andere Tätigkeiten, die nicht in Verbindung zur Verwaltung stehen, vergütet werden können.

Das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz sieht vor, dass das Amt des Geschäftsführers unentgeltlich ausgeübt wird, außer wenn dies auf andere Weise in der Satzung festgelegt wurde und dementsprechend die Vergütung geregelt wird. Deshalb stellt sich die Frage, ob ein Geschäftsführer, der innerhalb des Unternehmens angestellt ist, eine Vergütung erhalten kann, wenn der Satzung zufolge das Amt des Geschäftsführers unentgeltlich ausgeübt werden muss.

Im Zusammenhang zu dieser Entscheidung, hatte eine Gesellschaft eine Änderung in ihrer Satzung angenommen, welche besagt, dass das Amt des Geschäftsführers unentgeltlich ausgeübt wird und welche ebenfalls vereinbart, dass die für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten von einem Geschäftsführer mit Einzelvertretungsmacht vergütet werden soll, so wie es im entsprechenden Arbeitsvertrag festgelegt wurde.

Das Handelsregister wies den Antrag für die Einschreibung dieser Satzungsänderung zurück, da ihnen zufolge keine Vergütung erfolgen kann, wenn das Amt des Geschäftsführers unentgeltlich ausgeübt werden soll.

Das Ausüben der Tätigkeiten durch die Geschäftsführer, die innerhalb der Gesellschaftsverwaltung fallen, schließt nicht die Vergütung für Tätigkeiten aus, die außerhalb des Bereiches der Gesellschaftsverwaltung liegen, so dass diese vergütet werden können, wie es konkret im Arbeitsvertrag bzw. im Dienstleistungsvertrag vorgesehen ist.

Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes in Spanien, kann nur dann gleichzeitig ein Amt des Geschäftsführers einer Gesellschaft und ein Arbeitsverhältnis ausgeführt werden, wenn es sich bei ihrer Beschäftigung um einen Angestelltenstatus handelt (d.h. Arbeitsverhältnisse, bei denen es sich nicht um Führungskräfte handelt).

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