Die Neuregelung der Beendigung des Arbeitsvertrages bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Die Neuregelung der Beendigung des Arbeitsvertrages bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

30/05/2025
| Karl H. Lincke, Ignacio Secades López
Die Neuregelung der Beendigung des Arbeitsvertrages bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Seit der im Mai 2025 in Kraft getretenen Änderung von Artikel 49.1 des Arbeitnehmerstatuts ist die Erklärung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers kein rechtlicher Grund für die Beendigung seines Arbeitsvertrags. Zumindest nicht direkt.

Bisher konnten die Unternehmen den Arbeitsvertrag kündigen, wenn die Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit (INSS) eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder eine schwere Behinderung des Arbeitnehmers feststellte, sofern nicht ausdrücklich eine Besserung innerhalb von zwei Jahren vorgesehen war.

Der Gerichtshof der Europäischen Union erklärte eine solche Kündigung in seinem Urteil vom 18. Januar 2024 (Rechtssache C-631/22) jedoch für unzulässig, da sie gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstößt. Grund dafür war die Unmöglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ohne zuvor angemessene Anpassungen des Arbeitsplatzes vorgenommen zu haben, damit der Arbeitnehmer seine Dienste weiterhin erbringen kann.

Nach dem neuen Wortlaut des vorgenannten Artikels sind also bei Feststellung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in allen ihren Stufen, bei der in den folgenden zwei Jahren keine Besserung zu erwarten ist, folgende Schritte zu unternehmen:

  • Der Arbeitnehmer muss innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des INSS seinen Wunsch nach Weiterbeschäftigung äußern.
  • Auf Wunsch hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit,  eine angemessene, erforderliche Arbeitsplatzanpassung vorzunehmen.
  • Diese Arbeitsplatzanpassung kann in der Zuweisung einer anderen freien Arbeitsstelle bestehen, die den beruflichen Fähigkeiten und körperlichen Einschränkungen des Betroffenen entsprechen.
  • Allerdings soll das Unternehmen nicht übermäßig belastet werden, was sich nach seiner Größe, seinen Ressourcen und seiner wirtschaftlichen Lage bestimmt.
  • Für Unternehmen mit weniger als 25 Beschäftigten gilt die Belastung als übermäßig, wenn entweder der Betrag für eine Entlassungsentschädigung oder der Gegenwert von sechs Monatsgehältern des Arbeitnehmers überschritten wird.

Schließlich kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag des Betroffenen nur dann kündigen, wenn er den Wunsch äußert, seine Dienste nicht weiter zu erbringen bzw. keine zumutbare Arbeitsplatzanpassung vorgenommen werden kann.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!