Die neue Verordnung über das auf den ehelichen Güterstand anwendbare Recht
Nachdem die Verordnung (EU) 2012/650 tiefgreifende Änderungen im Erbrecht eingeführt hat, ist nun das Eherecht an der Reihe, konkret die Regelung des ehelichen Güterstandes.
Am vergangenen 29. Januar 2019 ist die Verordnung (EU) 2016/1103 zur Durch-führung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstandes in Kraft getreten.
Insbesondere bei Beendigung einer Ehe, sei es durch Scheidung, Trennung oder Tod eines Ehegatten, stößt man häufig auf Probleme aufgrund einer mangelnden Regelung des ehelichen Güterstandes.
Hinsichtlich des auf die Ehe anwendbaren Rechts (und somit auch auf das für die Feststellung des Güterstands anwendbare Recht) legt jedes Land seine eigenen Kriterien fest, die nicht unbedingt mit den Kriterien anderer Länder übereinstimmen: z.B. die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute, das Land der Eheschließung, das Land des gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar nach der Ehe, usw.
Die Verordnung versucht die erwähnten Probleme zu lösen, indem sie an erster Stelle gewisse allgemeine Prinzipien aufstellt (z.B. das Prinzip der Einheit des anzuwendenden Rechts, Par. 21 oder das Prinzip der universellen Anwendung, Par.20).
Hinsichtlich der Rechtswahl erlaubt die Verordnung, dass die Ehegatten oder künftigen Ehegatten das auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen (und auch ändern) können, sofern es sich dabei um das Recht des Staates handelt, in dem sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder dessen Staatsangehörigkeit einer oder beide der Ehegatten besitzen.
Für diejenigen Ehegatten oder künftigen Ehegatten, die nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben oder nicht in ihrem Ursprungstaat leben, ist es empfehlenswert, eine Rechtswahl hinsichtlich des auf ihren ehelichen Güterstand anzuwendenden Rechts zu treffen.