Die neue Verordnung über ausländische Investitionen
Am 5. Juli 2023 wurde das Königliche Dekret 571/2023 über ausländische Investitionen im spanischen Staatsanzeiger veröffentlicht, der die Bestimmungen des Gesetzes 19/2003 umsetzt und die früheren Normen (insbesondere den Königlichen Erlass 664/1999 über ausländische Investitionen) aufhebt. Es ist am 1. September in Kraft getreten.
Diese Verordnung, die sowohl für ausländische Investitionen in Spanien als auch für spanische Investitionen im Ausland gilt, enthält im Vergleich zum vorherigen Text einige Neuigkeiten, die wir in diesem Artikel kurz erläutern wollen.
Allgemein sollen diejenigen Investitionsformen von der Meldepflicht an das sog. Investitionsregister ausgenommen werden, die den Erwerb von weniger als 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft, Organisation oder Einrichtung, in die investiert werden soll, beinhalten.
Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, aufgrund derer folgende Arten von Transaktionen meldepflichtig sind:
a) Der Erwerb von Beteiligungen und Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen und an Organismen für gemeinsame Anlagen geschlossener Art (Hedge-Fonds, Immobilienfonds, Risikokapitalfonds, alternative Investmentfonds usw.), sofern dadurch eine Beteiligung von mindestens 10 % des Vermögens oder des Gesellschaftskapitals des Unternehmens erworben werden soll oder erworben werden kann.
b) Einlagen von Gesellschaftern in das Nettovermögen spanischer Gesellschaften, die nicht zu einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals führen, sofern der Gesellschafter eine Beteiligung am Kapital von mindestens 10 % hält.
c) Die Gründung und Erweiterung von Zweigniederlassungen von Nicht-Residenten in Spanien.
d) Finanzierungen an spanische Unternehmen oder Zweigniederlassungen von Unternehmen derselben Gruppe in Höhe von mehr als 1 Mio. € und mit einer Rückzahlungsfrist von mehr als einem Kalenderjahr.
e) Die Reinvestition von Gewinnen in spanische Unternehmen, sofern sie von einem nicht-residenten Investor durchgeführt werden, der mindestens 10 % des Aktienkapitals des spanischen Unternehmens hält.
f) Gründung oder Formalisierung von Anteilsverträgen, temporären Gemeinschaftsunternehmen, Stiftungen, wirtschaftlichen Interessenvereinigungen oder Gütergemeinschaften oder die Beteiligung an einer dieser Gesellschaften, wenn die Beteiligung des nicht-residenten Investors mindestens 10 % des Gesamtwerts ausmacht und mehr als 1 Mio. € beträgt (früher 3 Mio. €).
g) Der Erwerb von sich in Spanien befindenden Immobilien durch Nicht-Residenten, deren Wert 500.000,- € übersteigt (früher lag der Wert bei 3 Mio. Euro).
In Bezug auf das System der Genehmigungsanträge gibt es ebenfalls Neuigkeiten, wie z.B. die Verkürzung der Frist für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag von sechs auf drei Monate und die Formalisierung des Verfahrens der vorherigen Konsultation, welches in der Praxis bereits besteht.