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Die neue Regelung über Alternative Streitbeilegung (ADR): Erste Interpretationsprobleme

30/06/2025
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Die neue Regelung über Alternative Streitbeilegung (ADR): Erste Interpretationsprobleme

In unseren Beiträgen der letzten Monate haben wir die neue Regelung über angemessene Mittel zur Streitbeilegung (ADR) in den prozessrechtlichen Normen analysiert, die durch das Organgesetz 1/2025 vom 2. Januar eingeführt wurde.

Diese Vorschrift, die am 3. April in Kraft getreten ist, enthält wichtige Änderungen der prozessrechtlichen Normen, da sie sowohl die Zulässigkeitsvoraussetzungen als auch die Verurteilung zur Tragung der Prozesskosten und sogar die Verjährung des Anspruchs betrifft.

Wie zu erwarten war, hat die neue Regelung eine Reihe von Interpretationsfragen aufgeworfen, die nur durch die Zeit und die Rechtsprechung geklärt werden können. Aber wie nach jeder tiefgreifenden Reform können die Rechtsakteure nicht warten, bis alles glasklar ist, denn es gibt Kunden, deren Interessen zu vertreten und Klagen einzureichen sind.

Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, haben zahlreiche Verbände und Gremien in den letzten Monaten verschiedene Vorschläge zur Vereinheitlichung der Kriterien vorgelegt, die Antworten auf die unzähligen Fragen geben sollen, die sich bei der Anwendung der neuen Vorschriften stellen.

Allerdings sind diese Vorschläge so zahlreich und oft so unterschiedlich, dass wir wirklich bezweifeln, ob sie wirklich hilfreich sind oder ob sie nicht vielmehr mehr Probleme schaffen, als sie zu lösen versuchen.

So gab es unter anderem Vorschläge oder Vereinbarungen zur Vereinheitlichung der Kriterien der Familienrichter in Madrid, der Familienrechtsanwälte in Barcelona, der Nationalen Vereinigung der Rechtspfleger, des Generalrats der spanischen Anwaltschaft und verschiedener Anwaltskammern und Rechtsanwaltsvereinigungen.

Wie man sich vorstellen kann, lässt sich nicht sagen, welche Auslegung die richtige sein wird. Bis es so weit ist, besteht die reale Gefahr, dass es bei der Anwendung desselben Gesetzes in verschiedenen Gerichtsbezirken zu Uneinheitlichkeiten kommt, wodurch der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt wird.

Vor diesem Hintergrund glaube ich, dass sich gewisse gemeinsame Leitlinien erkennen lassen:

  • Somit ist die vollständige Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines ADR nicht behebbar, was zur direkten Abweisung der Klage führt. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass eine Berichtigung zulässig ist, wenn der Mangel lediglich in der dokumentarischen oder formalen Nachweisführung besteht.
  • Eine eidesstattliche Erklärung über die Unmöglichkeit ist zulässig, wenn die Anschrift des Beklagten unbekannt ist, es wird jedoch empfohlen, in der Zulassungsentscheidung auf die Folgen einer falschen Erklärung hinzuweisen, da diese zu Sanktionen wegen prozessualer Arglist führen kann.
  • Gültige Mittel zum Nachweis des Verhandlungsversuchs sind Einschreiben mit Rückschein, notarielle Urkunde, zertifizierte E-Mail oder E-Mail, die von neutralen Dritten überwacht wird. Informelle Mitteilungen wie WhatsApp oder SMS sind nicht zulässig.
  • Eine ungerechtfertigte Ablehnung oder Untätigkeit während des vorherigen Verhandlungsversuchs hat Einfluss auf die Auferlegung der Verfahrenskosten und fördert somit eine effektive und gutgläubige Zusammenarbeit“.
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