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Die neue Regelung der technischen Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen und der Haftung für Ladungssicherung

31/10/2018
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Die neue Regelung der technischen Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen und der Haftung für Ladungssicherung

Im Mai 2018 ist das Königliche Dekret 563/2017 über die technischen Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen in Kraft getreten. Es enthält wichtige Neuigkeiten zum Beladen von Fahrzeugen und zur Ladungssicherung. Bisher gab es kaum eine gesetzliche Vorschrift, die die Ladungssicherung im Innern des LKW’s regelte, und alles hing von der mehr oder weniger großen Erfahrung des Verladers oder des Frachtführers ab.

Das o.e. Königliche Dekret enthält ein neues Regelwerk technischer Vorschriften betreffend die Verladung und Sicherung der Ware, und ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann schwere Strafen zur Folge haben, wenn das Fahrzeug, welches die Ware befördert, einer Unterwegskontrolle unterzogen wird, und festgestellt wird, dass die Vorschriften nicht beachtet wurden.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Frachtführer oder der Verlader/Absender die Strafe zu tragen hat. Wer ist für die Beladung und die Ladungssicherung verantwortlich? Bis vor nicht allzu langer Zeit herrschte die Meinung, dass der Frachtführer die Verantwortung trägt, da er das für die Beförderung eingesetzte Fahrzeug am besten kennt. Das CMR Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Straßengüterverkehr sieht jedoch vor, dass der Frachtführer von seiner Haftung befreit ist, wenn der Verlust oder die Beschädigung der Ware aus “Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender, den Empfänger oder Dritte, die für den Absender oder Empfänger handeln” entstanden ist (Art. 17.4.c). Das spanische Gesetz 15/2009 über den Straßengüter-verkehr enthält seinerseits eine fast wörtliche Wiedergabe des erwähnten Artikels des CMR Übereinkommes.

Eine Anordnung der spanischen Generaldirektion für Verkehr (DGT) (Instrucción 18/TV-103) vom 19.6.2018 lautet wörtlich: “Es wird festgelegt, dass das Verstauen der Güter zu Lasten des Verladers geht, es sei denn, diese Arbeiten wurden ausdrücklich vor Beginn der Beladung vom Frachtführer übernommen.” Alles scheint also darauf hinzudeuten, dass der Absender/Verlader für die Ladungssicherung an Bord des LKW’s verantwortlich ist.

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