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Die neue Europäische Insolvenzverordnung. Ein Auszug grundlegender Veränderungen und Neuregelungen.

30/06/2017
| Miguel Ribas
Die neue Europäische Insolvenzverordnung.  Ein Auszug grundlegender Veränderungen und Neuregelungen.

Nach zweieinhalbjähriger Beratungszeit trat nun die Verordnung (EU) 848/2015 über Insolvenzverfahren vom 20.05.2015 in Kraft, die die Insolvenzverordnung von 2002 (VO EG Nr. 1346/2000) ablöst und neu gestaltet.

Die neue Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks ab dem 26.06.2017.

Im Folgenden die hauptsächlichen Änderungen:

I. Vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren

Laut Art. 1 lit c EuInsVO werden die Vorschriften der Verordnung nun auch auf vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren und Verfahren in Eigenverantwortung erweitert.

II. Europäisches Insolvenzregister

Um eine bessere Information der betroffenen Gläubiger und Gerichte zu gewährleisten und die Eröffnung von Parallelverfahren zu verhindern, werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, relevante Informationen in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Register bekanntzumachen.

III. Center Of Main Interest (COMI)

Nicht nur das Konzept des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners wird näher präzisiert, sondern es sind auch eine Reihe von Schutzvorkehrungen in der neuen Verordnung enthalten, um betrügerisches oder missbräuchliches Forum Shopping zu verhindern.

IV. Konzerninsolvenz

Die reformierte EuInsVO enthält umfangreiche Regelungen für die Abwicklung von Konzerninsolvenzen. Hierbei werden diverse Kooperations- und Kommunikationsregelungen zur Koordination der Verfahren eingefügt. In Art. 2 Ziff. 12 EuInsVO wird eine Unternehmensgruppe als ein Mutterunternehmen und seine sämtlichen Tochterunternehmen definiert. Art. 56 ff. EuInsVO sieht weitreichende Kooperations- und Unterrichtungspflichten zwischen den beteiligten Verwaltern und Gerichten vor.

Außer den oben genannten zentralen Änderungen sieht der Reformgeber auch noch weitere Änderungen vor, die im Rahmen dieses Artikels aufgrund des Umfangs der Änderungen leider nicht erläutert werden können.

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