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Die modifizierenden Umstände der strafrechtlichen Verantwortung der juristischen Personen

31/10/2017
| Elena Bello
Die modifizierenden Umstände der strafrechtlichen Verantwortung der juristischen Personen

Da dem Gesetzgeber bewusst ist, dass die Liste der strafmildernden Umstände für natürliche Personen nicht auf Unternehmen anzuwenden ist, hat er eine Reihe von mildernden Umständen für die Haftung von Unternehmen mit aufgenommen, die in Artikel 31bis quater aufgelistet sind:

  1. Das Unternehmen hat den Verstoß den Behörden mitgeteilt, bevor es wusste, dass ein Gerichtsverfahren gegen das Unternehmen geführt wird.
  2. Mitarbeit bei der Untersuchung der Tatbestände, indem zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens neue und entscheidende Beweise zur Klärung der strafrechtlichen Haftung geliefert werden.
  3. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und vor der mündlichen Verhandlung wurden die durch die Straftat verursachten Schäden behoben bzw. gemindert.
  4. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung wurden wirksame Maßnahmen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Straftaten ergriffen, die in Zukunft mit den Mitteln oder unter dem Deckmantel der juristischen Person begangen werden könnten.

Aus diesem Artikel geht hervor, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass ein Unternehmen verschiedene der angeführten mildernden Umstände ansammeln kann, wodurch die zu verhängenden Strafen erheblich gemindert werden können.
Obwohl die Möglichkeit der Anwendung strafmildernder Umstände aufgrund von Analogien nicht erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass dies zutrifft, sofern es der beklagten Partei zugutekommt.

Hinsichtlich möglicher modifizierender Umstände, die die strafrechtliche Haftung juristischer Personen verschärfen würden, weist das spanische Strafgesetzbuch im Gegensatz zu den mildernden Umständen keinerlei Liste auf. Aus diesem Grund kann durch eine etwas ungewöhnliche Anwendung von Artikel 66bis das Vorhandensein dieser modifizierenden Umstände hergeleitet werden.

In genanntem Artikel werden die Regeln zur Bestimmung der zu verhängenden Strafen festgelegt. Sowohl der Rückfall als auch die instrumentelle Nutzung der juristischen Person für das Begehen von Straftaten werden hier in Betracht gezogen.

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