Die letzte Reform des mündlichen Verfahrens
Das spanische Gesetz 42/2015 vom 5. Oktober über die Reform der Zivilprozessordnung hat einige wichtige Neuheiten eingeführt hinsichtlich der Regelung des mündlichen Verfahrens (“juicio verbal”), welches unsere Rechtsordnung für Streitwerte bis 6.000€ und für einige besondere Materien (z.B. Räumungsklagen) vorsieht.
Hervorzuheben ist insbesondere, dass mit der Reform die Klageerwiderung nunmehr schriftlich zu erfolgen hat. Bisher wurde die Klage in der Verhandlung mündlich beantwortet, was für den Kläger eine nicht unbeachtliche Unsicherheit verursachte, weil ihm bis dahin die Gründe für eine mögliche Widersetzung des Beklagten nicht bekannt wurden. Da die Beweisaufnahme in derselben Verhandlung stattfand, sah sich der Kläger häufig gezwungen, allen möglichen Argumenten des Beklagten vorzugreifen und vorsichtshalber Beweismittel bereitzuhalten, die sich dann möglicherweise als unnötig erwiesen, in welche jedoch Arbeit und Mittel investiert worden waren.
Eine weitere wichtige Neuheit, die sich aus der vorerwähnten ergibt, ist, dass die Parteien zu dem Ergebnis kommen können, dass eine mündliche Verhandlung angesichts des Inhalts der Klage und der Klageerwiderung nicht erforderlich ist. Obwohl die Bezeichnung “mündliches Verfahren” für ein Verfahren, welches vollständig in schriftlicher Form ablaufen kann, nicht ganz angebracht erscheint, halten wir diese Neuregelung für begrüssenswert, da dadurch diejenigen Verfahren, in denen nur schriftliche Beweismittel verwendet werden, sehr viel zügiger ablaufen können.
Insgesamt halten wir die eingeführten Änderungen für angebracht, auch wenn das mündliche Verfahren dadurch jetzt mehr dem ordentlichen Verfahren ähnelt, und die Schaffung eines einheitlichen Verfahrens, wie bereits von massgeblichen Stimmen der Rechtslehre gefordert, denkbar wäre.