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Die Kündigung aus objektiven Gründen in Spanien

31/10/2016
| Karl H. Lincke, Monika Bertram
Die Kündigung aus objektiven Gründen in Spanien

Im Falle einer Kündigung aus objektiven Gründen muss der Arbeitgeber die Entscheidung vor einem Richter begründen.

Gemäß Art. 53 des spanischen Arbeitnehmergesetzes muss zudem folgendes Verfahren eingehalten werden:

  • Zugang des Kündigungsschreibens, welches das Datum des Vertragsendes und die Kündigungsbegründung enthält, beim Arbeitnehmer;
  • Zahlung einer Entschädigung, die sich aus 20 Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit des zustehenden Gehalts ergibt und maximal 12 Monatsgehälter betragen darf;
  • Eine Mitteilung an den Arbeitnehmer fünfzehn Tage vor Ende des Arbeitsverhältnisses; im Falle der Säumnis dieser Frist muss das Gehalt für diese Tage ausgezahlt werden.

Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann zur Unrechtmäßigkeit der Kündigung führen. In diesem Fall steht dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zu: er kann eine Entschädigung zahlen oder den Arbeitnehmer wieder einstellen (einschließlich der rückwirkenden Zahlung des Gehalts).

Die Entschädigung für die objektive Kündigung berechnet sich in Spanien anhand des Gehalts von 20 Tagen, wobei das letzte Monatsgehalt maßgebend ist, multipliziert mit der Anzahl der Dienstjahre. Außer-ordentliche Zahlungen werden dabei anteilig angerechnet. Die Dienstjahre berechnen sich nach vollen Monaten ab dem Beginn der Arbeitsbeziehung (auch bei Arbeitsbeziehungen durch Zeitarbeit, Ausbildung oder Leiharbeit). Die Entschädigung ist in der Höhe auf 12 Monatsgehälter beschränkt.

Das Kündigungsschreiben muss die gewählte Option des Arbeitgebers eindeutig festlegen. Die Kündigung kann für unrechtmäßig erklärt werden, wenn die Entschädigung zum Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens (spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung) nicht oder nicht korrekt gezahlt wurde.

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