Die Haftung für kontaminierten Boden
Das Abfallgesetz, das im Jahre 1998 erlassen wurde, diente dazu den Grundsatz „wer verunreinigt, der bezahlt“ zu verankern, indem es als Hauptverantwortliche für die Reinigung die Verursacher für die Verunreinigung - bei mehreren Verursachern gesamtschuldnerisch – und ersatzweise die Besitzer des verunreinigten Bodens und die nicht besitzenden Eigentümer aufzeigte.
Diese Regelung der subsidiären Haftung wurde jedoch durch das heute und seit dem 30. Juli 2011 gültige Gesetz über Abfall und kontaminierten Boden geändert, indem der Besitzer an letzte Stelle, hinter den Verursacher und den nichtbesitzenden Eigentümer gestellt wurde. Des Weiteren legte das heute gültige Gesetz ausdrücklich fest, dass die ersatzweise Haftenden die Kosten der durchgeführten Reinigung des kontaminierten Bodens beim Verursacher oder den Verursachern geltend machen können.
Die neuere Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Oktober 2016 hierzu scheint aus verschiedenen Gründen interessant: Zum einen weil es festlegt, dass es nicht zulässig ist, dass durch den gesetzlich vorgesehen Forderungsübergang ein Käufer des verunreinigten Bodens, der nicht Verursacher der Verunreinigung war, nochmals das erhält, was er bereits beim Kauf als Preisnachlass erhalten hat. Zweitens, dass das Abfallgesetz von 1998 auf Bodenverunreinigungen, die bereits vor dessen in Kraft treten entstanden sind, vollständig anwendbar ist. Und schließlich, dass auch wenn die Verwaltungsnorm bei mehreren Verursachern diesen eine gesamtschuldnerische Haftung auferlegt, der Gerichtshof aufzeigt, dass sie nichts davon abhält im Innenverhältnis eine anteilige und dem jeweiligen Beitrag zur Verschmutzung entsprechende Umlage festzulegen.