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Die Haftung der Lieferanten von Bauprodukten

28/02/2025
| Marta Jiménez von Carstenn-Lichterfelde
Die Haftung der Lieferanten von Bauprodukten

Die Errichtung von Gebäuden ist ein Prozess, an dem mehrere Akteure des Bauwesens mit jeweils spezifischen Zuständigkeiten beteiligt sind. In Spanien legt das Gesetz über die Bauordnung (LOE) einen Rechtsrahmen fest, der die Qualität und Sicherheit von Bauwerken gewährleisten soll.

Gemäß Artikel 15 sind Lieferanten diejenigen, die Bauprodukte liefern, lagern, importieren oder verkaufen, die dauerhaft in ein Bauwerk eingebaut werden sollen.

Zu den Pflichten des Lieferanten gehören die Lieferung der Produkte gemäß den Spezifikationen, die Gewährleistung ihrer Herkunft, Identität, Qualität und Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen gemäß den Vorschriften. Darüber hinaus müssen sie Gebrauchs- und Wartungsanweisungen sowie entsprechende Qualitätsgarantien zur Verfügung stellen.

Seine Haftung kann wie folgt eingestuft werden: vertraglich, d. h. in Bezug auf die Verpflichtungen aus dem Liefervertrag, und außervertraglich, d. h. in Bezug auf Schäden, die Dritten durch Materialfehler entstehen.

In diesem Zusammenhang ist es äußerst interessant, das Urteil des Landgerichts von Navarra vom 15. Juni 2021 zu zitieren, in dem (dritter Grundsatz) es feststellt, dass Artikel 17.6 Absatz 3. LOE den Lieferanten zwar als möglichen Verursacher des Schadens benennt, aber hinzufügt, dass in diesem Fall der Bauunternehmer haftet.
Da der Bauunternehmer der für die bauliche Ausführung der Arbeiten verantwortliche Bauunternehmer ist (Art. 11.2), haftet er für Mängel, die auf die Ausführung der Arbeiten zurückzuführen sind, aber auch für Handlungen anderer, da ihm die Benennung und Kontrolle anderer am Bau Beteiligter obliegt.

Erstens für Mängel, die von den von ihm abhängigen natürlichen und juristischen Personen (Bauleiter und Angestellte) verursacht werden (Art. 17.6 Abs. 1 LOE). Zweitens für die Arbeiten des Subunternehmers (Art. 17.6 Abs. 2) und drittens gemäß Art. 17.6 Abs. 3 der LOE für Mängel an den von ihm „erworbenen oder akzeptierten“ Bauprodukten, wie dies bei gelieferten Bauprodukten der Fall ist.

Es muss unterschieden werden zwischen dem Lieferanten, der direkt vom Bauträger/Bauunternehmer beauftragt wurde, und dem Lieferanten, der von einem Auftragnehmer unter Vertrag genommen wurde. Ein Beispiel hierfür ist der Lieferant von Schrauben für die Herstellung eines Bauteils durch einen Hersteller.

Somit schließt sich das Gericht den Argumenten des Obersten Gerichtshofs (STS vom 14. März 2018) an, wonach der von einem Auftragnehmer unterbeauftragte Lieferant nicht unmittelbar gegenüber dem Bauträger haftet, da er Materialien an ein Unternehmen liefert, das durch die Unterbeauftragung weit vom Bauunternehmen entfernt ist. Und dies beeinträchtigt nicht die Rechte der Eigentümer und späteren Erwerber, da diese bereits durch die Ausgestaltung der direkten Haftung erfüllt werden, die in jedem Fall denjenigen Akteuren wie dem Bauunternehmer oder Bauträger auferlegt wird, mit denen der Subunternehmer durch einen Vertrag verbunden ist.

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