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Die Gewerbesteuer bei der Vermietung von Einkaufszentren

27/03/2020
| Nereida Sánchez Pérez, LL.M.
Die Gewerbesteuer bei der Vermietung von Einkaufszentren

Der BFH hat entschieden (14-07-2016 – IV R 34/13), dass die Vermietung eines Einkaufszentrums nicht zwangsläufig als Gewerbebetrieb – und somit Gewerbesteuerpflichtig –, anzusehen ist, weil der Vermieter die für ein Einkaufszentrum üblichen Infrastruktureinrichtungen (Parkplatz, Abstellräume, öffentliche Einrichtungen, etc.) bereitstellt oder werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das Gesamtobjekt durchführt. Der BFH ist in seinem Urteil der Ansicht, dass diese zusätzlichen Leistungen, die der Vermieter eines Einkaufszentrums typischerweise in der Regel anbietet, einen Teil der üblichen Miettätigkeit bilden.

Laut Art. 2 I 1 GewStG (Deutsches Gewerbesteuergesetz), unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Nach der vom BFH abgewickelter Rechtsprechung ist die private Vermögensverwaltung kein Gewerbebetrieb. Grundsätzlich ist Vermietung von unbeweglichem Vermögen private Vermögensverwaltung und kein Gewerbebetrieb.

Die Grenze zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn der Vermieter umfassende zusätzliche Leistungen anbietet, die dafür sorgen, dass die eigentliche Vermietung des Objekts in den Hintergrund tritt.

Das Urteil des BFH ist vorteilhaft für die Vermieter von Einkaufszentren, welche jetzt, durch die Tatsache, dass sie verkaufsfördernde Leistungen des Zentrums anzubieten oder in diesen Fällen übliche Infrastrukturmaßnahmen zur Verfügung stellen nicht Gefahr laufen zu sehen, dass ihre Vermögensverwaltungstätigkeit (gewerbesteuerfrei), neu als Gewerbe qualifiziert werden kann und infolgedessen Gewerbesteuerpflichtig ist.

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