Die Freistellung juristischer Personen von der strafrechtlichen Haftung
Art. 31 bis 2 LO 1/2015 (Strafgesetzbuch) bestimmt unter welchen Bedingungen die juristische Person von der strafrechtlichen Haftung befreit werden kann:
„Erstens. Das Verwaltungsorgan muss vor der Tatbegehung Organisations- und Führungsmodelle, die geeignete Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen, die Delikten dieser Rechtsnatur vorbeugen oder ein signifikantes Risiko der Begehung wirksam reduzieren können, ergreifen und ausführen.
Zweitens. Die Kontrolle des Ablaufs und der Einhaltung der eingerichteten Präventionsmodelle wird einem Organ der juristischen Person anvertraut, das eine autonome Handlungsmacht für Initiativen und Kontrollen besitzt oder das rechtmäßig mit der Aufsichtsfunktion der Wirksamkeit der internen Kontrollen der juristischen Person beschäftigt ist.
Drittens. Die Täter haben das Delikt durch betrügerische Umgehung der Organisations-und Präventionsmodelle begangen.
Viertens. Es wurde keine Unterlassung oder mangelhafte Ausübung der Beaufsichtigung, Überwachung und Kontrolle durch das Organ, welches in der zweiten Bedingung beschrieben wird, festgestellt (…)“
Die genannte Freistellung findet erst Anwendung, wenn nicht nur die Einführung eines Compliance Programmes für die Einhaltung strafrechtlicher Normen nachgewiesen wird, sondern wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Das Modell wurde entworfen und eingeführt.
- Der Verantwortliche wurde bestimmt.
- Die Ausführung und Erfüllung, wie die Aufsicht und Kontrolle des dem Modell unterworfenen Personals, wurde überwacht.
- Das Personal, welches den Normen des Modells unterworfenen ist, wurde informiert und ausgebildet.
- Das Modell wurde kontinuierlich überprüft und aktualisiert.