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Die „Frecking“-Technologie: Eine neue Angleichung in der Zuständigkeitsverteilung

31/05/2016
| Eva Arrébola
Die „Frecking“-Technologie: Eine neue Angleichung in der Zuständigkeitsverteilung

Das „Frecking“ ist ein angelsächsischer Begriff für die Technologie des hydraulischen Brechens zur Erdgasgewinnung aus nicht-konventionalen Lagerstätten. Der spanische Verfassungsgerichtshof hat anlässlich der in Rioja und Kantabrien erlassenen Gesetze, welche diese Technik absolut verbieten, bestätigt, dass diese verfassungswidrig seien, da sie der staatlichen Gesetzgebung entgegenstehen, welche die Anwendung der „Fracking“-Technik grundsätzlich, nach vorhergehender Genehmigung und Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt, erlaubt. Nach diesen Äußerungen wurde in Katalonien eine Vorschrift erlassen, die besagt, dass: „Bei der Gewinnung von natürlichen Ressourcen auf nicht bebaubarem Boden, im Falle der Nutzung von Kohlenwasserstoff, das hydraulische Brechen nicht erlaubt ist, wenn dies negative Auswirkungen auf die geologischen, landschaftlichen, sozialökonomischen oder Umwelt-Charakteristiken des Gebietes oder in anderen Zuständigkeitsbereichen der Regierung hat“.

Diese Vorschrift wurde durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 14. April 2016 – wenngleich mit mehreren abweichenden Meinungen – ebenfalls für verfassungswidrig und nichtig erklärt da, die Anwendung der genannten Technik zwar nicht absolut verboten wird, jedoch eine Serie an Ausnahmen durch sehr allgemeine Kriterien nennt, die die praktische Aufhebung der Grundregel der einer Genehmigung bedürfenden Freiheit nennt. Die Autonomen Regionen können in Ausübung ihrer Zuständigkeiten im umweltrechtlichen Bereich Anforderungen und Auflagen für die Ausstellung der Genehmigungen festlegen, die staatlich nicht vorgesehen sind, aber niemals dürfen Sie die Grundordnung ändern.

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