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Die Facebook-Datenverknüpfung zwischen Kartellrecht und Datenschutz

29/03/2019
| Daniel Rauscher
Die Facebook-Datenverknüpfung zwischen Kartellrecht und Datenschutz

Im Februar entschied das Bundeskartellamt, dass Facebook nicht mehr automatisch Daten zwischen seinen Diensten WhatsApp und Facebook verknüpfen darf. Durch das Verknüpfen der Daten missbrauche Facebook seine marktbeherrschende Stellung.

Die Daten in Deutschland ansässiger Nutzer seien als Wettbewerbsfaktor für die Prüfung seitens des Bundeskartellamts maßgebend. Verbraucher würden durch die Wahl zwischen Benutzung der Plattform Facebook mit der einhergehenden Verknüpfung der Daten samt Einwilligung durch die enthaltene AGB-Klausel und der Alternative, die Plattform nicht nutzen zu können, ausgebeutet. Indes seien Wettbewerber im Rahmen dieses kartellrechtlichen Verstoßes dem Nachteil ausgesetzt, dass diese gerade nicht Daten in diesem Umfang sammeln könnten.

Unter Berücksichtigung der Begründung diskutiert man, ob eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften durch ein marktbeherrschendes Unternehmen automatisch zu einem kartellrechtlichen Verstoß führe und ob das Bundeskartellamt mit Hinsicht auf die Datenschutzbehörden überhaupt für die Prüfung zuständig ist. Ein solcher Automatismus ist nach derzeitigem Stand nicht anzunehmen. Problematisch ist mit Sicht auf zukünftige Fälle, wann ein außerkartellrechtlicher Verstoß auf der Ausübung der Marktmacht beruht. Hierzu wird allerdings die Ansicht vertreten, dass einer kartellrechtlichen Prüfung stets auch ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot zugrunde zu liegen hat. Eine marktbeherrschende Stellung mit Verletzung außerkartellrechtlicher Normen reiche gerade nicht aus.

Zur Frage der Zuständigkeit fiel mangels datenschutzrechlichen Verstoßes eine Begründung aus. Eine Annahme der Zuständigkeit des Bundeskartellamts stützt die fehlende Sachkenntnis der Datenschutzbehörden in Bezug auf das Kartellrecht. Zumal die Prüfung originär dem Bundeskartellrecht obliegt. Sollte Facebook gegen die Entscheidung vorgehen, geht man von einer Begriffsschärfung durch das Gericht aus.

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