Die Entscheidung über den Wohnortwechsel von minderjährigen Kindern kann nicht von einem einzigen Elternteil getroffen werden. Folgen

Der Wechsel des gewöhnlichen Wohnorts des Minderjährigen – verstanden als jener Ortswechsel, der das Umgangsrecht des anderen Elternteils einschränkt – erfordert die Zustimmung beider Elternteile oder eine gerichtliche Entscheidung, die den Wechsel autorisiert. Dabei werden der vom beantragenden Elternteil angeführte Grund sowie das vorrangige Wohl des Minderjährigen, das stets übergeordnet ist, eingehend gewürdigt.
In der spanischen Gesetzgebung:
Das spanische Bürgerliche Gesetzbuch (Código Civil) definiert in Artikel 156 nicht den konkreten Inhalt des Sorgerechts. Es wird jedoch angenommen, dass dieses beeinträchtigt ist, da es sich hierbei um eine Entscheidung handelt, die Bestandteil der elterlichen Sorge ist und somit über den Rahmen des Sorgerechts hinausgeht.
Im Gegensatz dazu verlangt das katalanische Bürgerliche Gesetzbuch (Código Civil de Cataluña) ausdrücklich die Zustimmung beider Elternteile, um den gewöhnlichen Wohnort von minderjährigen Kindern zu wechseln. Fehlt diese Zustimmung, ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit notwendig, sodass ein Wohnortwechsel durch einen ungewollten Umzug ohne Einvernehmen oder gerichtliche Genehmigung de facto nicht durchgesetzt werden kann.
Verborgen liegende eigennützige Motive hinter dem Umzug:
Häufig liegt kein gerechtfertigter Grund für den beantragten Wohnortwechsel des Minderjährigen vor. Vielmehr verfolgt der betreffende Elternteil mit diesem Umzug das Ziel, dem anderen Elternteil den Umgang zu erschweren und/oder die derzeitige gerichtliche Zuständigkeit zugunsten eines ausländischen Gerichts zu verlagern, das ihm vorteilhafter erscheint oder das für die andere Partei schwer zugänglich bzw. sehr kostspielig ist.
So kommt es vor, dass Eltern, die einen Umzug in ihr Herkunftsland im Rahmen eines Urlaubs mit den minderjährigen Kindern nutzen, nach dessen Ende in ihrem Heimatland verbleiben und dort ein Verfahren einleiten, um ihren unrechtmäßigen Umzug oder die unrechtmäßige Zurückhaltung zu legalisieren. Obwohl sie in ihrem Heimatland eine Entscheidung zu ihren Gunsten erwirken können, bleibt das ursprüngliche Gericht am Wohnsitz des Minderjährigen zuständig, solange der Minderjährige seinen gewöhnlichen Wohnort nicht im zweiten Staat begründet – wie es zuletzt in dem Urteil Nr. 69/2025 der Audiencia Provincial de Barcelona (APB), 18. Abteilung vom 05.02.2025 festgestellt wurde.
Folgen des unrechtmäßigen Umzugs bzw. der unrechtmäßigen Zurückhaltung des Minderjährigen in der Rechtsprechung:
Innerhalb Spaniens sind ein unrechtmäßiger Umzug oder eine unrechtmäßige Zurückhaltung strafrechtlich verfolgbar. Zusätzlich zur Rückführung des Minderjährigen nach Spanien bleibt die internationale gerichtliche Zuständigkeit unverändert. Das bedeutet, dass das ursprüngliche Gericht – das vor dem unrechtmäßigen Umzug zuständig war – auch weiterhin zuständig bleibt. Eine Entscheidung eines Gerichts im Umzugsland, das nicht zuständig ist, wird aufgehoben, wie es im Urteil Nr. 69/2025 der APB, 18. Abteilung vom 05.02.2025 in Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Eheangelegenheiten und in Fragen der elterlichen Verantwortung sowie hinsichtlich der Entziehung von Minderjährigen festgehalten wurde.