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Die Einstellung von Scheinpraktikanten in spanischen Unternehmen

31/03/2016
| Karl H. Lincke, Monika Bertram
Die Einstellung von Scheinpraktikanten in spanischen Unternehmen

Praktikanten haben in Unternehmen oft ein Aufgabenspektrum, das dem eines fest angestellten Mitarbeiters entspricht, ohne dementsprechend entlohnt zu werden oder versichert zu sein. In Spanien werden verstärkt Kontrollen durch die Arbeitsaufsicht durchgeführt, um die Stellung der Praktikanten in Unternehmen zu überprüfen. Infolgedessen haben sich zahlreiche Unternehmen dazu verpflichtet gesehen, Arbeitsverhältnisse anzuerkennen, die sie mit Scheinpraktikanten unterhielten.

Bei der Einstellung von Studenten oder Auszubildenden müssen Unternehmen folgende Grundregeln beachten:

  • Bei Vergütung des Praktikums muss das Unternehmen den Praktikanten bei der spanischen Sozialversicherung anmelden und die entsprechenden Beiträge entrichten;
  • Der Schwerpunkt des Praktikums liegt auf der Ausbildung des Studenten oder des Auszubildenden, nicht so sehr auf dem Nutzengewinn des Unternehmens;
  • Ein Praktikant darf in keinem Falle den gleichen Aufgabenbereich eines fest angestellten Mitarbeiters innehaben.

Es wird kein Praktikumsverhältnis, sondern ein ordentliches Arbeitsverhältnis angenommen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Praktikant erfüllt die gleichen Arbeiten wie andere Mitarbeiter;
  • Dem Praktikanten wurde kein Betreuer im Unternehmen zugeteilt;
  • Der Praktikant organisiert seine Aufgaben eigenverantwortlich;
  • Das Praktikumsverhältnis überschreitet die maximal zulässige Dauer von sechs Monaten;
  • Der Praktikant übernimmt hauptsächlich Aufgaben, die in den universitären Abkommen nicht vorgesehen sind.

Ergibt die Kontrolle durch die Arbeitsaufsicht, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht, wandelt sich das Praktikumsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um. Das Unternehmen ist dann dazu verpflichtet, die Betriebszugehörigkeit mit Beginn der Tätigkeit anzuerkennen und dieses entsprechend der geltenden Tarifvereinbarung zu vergüten.

Die Arbeitsaufsicht wird darüber hinaus vom Unternehmen die Sozialabgaben mit einem Zuschlag von 20% einfordern und eine Strafe verhängen, die bis zu 6.250 Euro betragen kann.

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