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Die Diskriminierung innerhalb der Werbung

31/05/2016
| Gerhard W. Volz, Patricia Ayala Jiménez
Die Diskriminierung innerhalb der Werbung

Ein Werbespot eines Autovermieters wird in Spanien zurzeit als ein Skandal betrachtet. Dieser „Spot“ zeigt unter dem Motto „Spanien gefallen die Deutschen“ eine junge sinnliche Frau im Bikini, die einen älteren, übergewichtigen und nicht gerade gutaussehenden Mann verführt, um sein Auto zu behalten. Die Verbraucherschutzorganisation (FACUA) hat den Autovermieter „Sixt“ bei der Staatsanwaltschaft in Valencia aufgrund des Verstosses gegen das Gesetz über die Werbung in Verbindung mit dem Gesetz der Massnahmen zum Schutz gegen die geschlechtsbezogene Gewalt, angezeigt.

Art. 3 des Gesetzes über die Werbung hält die Werbung, die Menschen aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert für rechtswidrig, wobei diese Praktiken normalerweise nicht bestraft werden. Dies liegt daran, dass die zentralen und regionalen Verbraucherschutzbehörden zwar solche Anzeigen an die öffentlichen Einrichtungen weiterleiten, die die Rechte und Chancengleichheiten der Frauen schützen, doch obwohl sich diese Einrichtungen über diese Themen bewusst sind, verfügen sie nicht über eine Sanktionsbefugnis, um solch gravierende Verstösse zu bestrafen.

Laut FACUA verstösst diese Werbespot auch gegen Art. 10 des Gesetzes der Massnahmen zum Schutz gegen die geschlechtsbezogene Gewalt, welcher vorsieht, dass die Werbung als rechtwidrig gilt, wenn diese diskriminierende oder beleidigende Handlungen gegenüber der Frau zeigt. Ebenso verstösst dieser Spot gegen Art. 41 des Gesetzes für die tatsächliche Gleichstellung der Frauen und Männer, welcher besagt, dass Werbung, die ein diskriminierendes Verhalten im Sinne dises Gesetzes zeigt, als rechtswidrig gilt. Die Staatsanwaltschaft wird nun die entsprechenden Massnahmen treffen, die auch Auswirkungen auf andere Werbetreibenden haben können.

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