Die Dauer der TV Direktangebote | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Die Dauer der TV Direktangebote

31/03/2016
| Gerhard W. Volz, Patricia Ayala Jiménez
Die Dauer der TV Direktangebote

Der Verband kommerzieller Fernsehsender (UTECA) hatte beantragt, dass u.a. der Art. 9.1 des Mediengesetzes in Bezug auf die Werbung für nichtig erklärt wird. Der Art. 9.1 hebt die Mindestdauer der TV Direktangebote von 45 Sekunden auf 2 Minuten an.

Der oberste Gerichtshof hatte am 26. Januar 2016 den Antrag abgelehnt, da die Dauer zwar kein wesentliches und ausschliessliches Element der TV Direktangebote in Bezug auf die Werbespots darstellt, allerdings handelt es sich hierbei um ein charakteristisches Element. Aus diesem Grund stellt der oberste Gerichtshof fest, dass „es sich nicht um TV Direktangebote handelt, weil sie länger dauern, sondern dauern sie länger, weil es TV Direktangebote sind“. Weiterhin wird argumentiert, dass sich der Art. 9.1 bezüglich der Mindestdauer von 2 Minuten auf das EuGH-Urteil stützt (C-281/09, de 24.11.2011), welches Spanien aufgrund der Verletzung der Werberegelung verurteilte. Dieses Urteil hebt die 2 Minutendauer hervor, da davon ausgegangen wird, „dass es unter dieser Dauer von 2 Minuten zu einer Verwechslung zwischen der einen und der anderen Art von Kommunikation kommen könnte.“

Aus diesem Grund behauptet der oberste Gerichtshof, dass dieser Bezug auf die 2 Minutendauer der TV Direktangebote „nicht als willkürlich betrachtet werden kann, sondern als eine angemessene und begründete Option.“ Weiterhin wird festgestellt, dass die angefochtene Bestimmung nicht verhindert, dass die TV Direktangebote auch weniger als 2 Minuten dauern können; allerdings werden in solchen Fällen diese den Werbespots gleichgestellt und in den vorgeschriebenen 12 Minutenlimit pro Stunde einbezogen, statt in die Regelung, die vorschreibt, dass eine Gruppe von TV Direktangeboten nicht die 36 Minuten pro Tag oder die 3 Minuten pro Stunde überschreiten kann.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!