Die Balearen könnten Aufenthalte zu touristischen Zwecken in Mehrfamilienhäusern verbieten
Am 7. April 2017 hat die autonome Regierung der Balearischen Inseln die Gesetzesvorlage zur Änderung des Gesetzes 8/2012 über den Tourismus auf den Balearischen Inseln beschlossen um eine neue Regelung der Wohnungen für touristische Aufenthalte (auch als touristisch genutzte Wohnungen bekannt) voranzubringen. Aus der Begründung zur Gesetzesvorlage geht hervor, dass diese darauf abzielt ein Gleichgewicht und ein Zusammenleben zwischen Touristen und Einwohnern zu erreichen, sowie den Einwohnern den Zugang zu Wohnräumen zu gewährleisten. Obwohl die Vorlage die Vermietung von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern nicht ausdrücklich und unmittelbar verbietet (bis heute ist diese Vermietung erlaubt), so werden die Anforderungen, die diese Wohnungen erfüllen müssen, mit Verabschiedung der Gesetzesänderung in seiner derzeitigen Fassung, merklich strenger und schwieriger zu erfüllen sein als dies bis heute der Fall ist.
Zunächst werden touristische Wohnmöglichkeiten nur in den Gebieten eingeführt werden dürfen, welche die Räte der Inseln oder das Rathaus von Palma, nach vorhergehendem Gutachten der ersteren, hierfür als geeignet erklären. Ohne diese Erklärung werden keine neuen Anmeldungen von Wohnungen zur Kommerzialisierung zu touristischen Zwecken vorgenommen werden können. Des Weiteren müssen die Wohnungen mit einer gültigen Bewohnbarkeitsbescheinigung oder einer vergleichbaren, zu diesem Zwecke ausgestellten Bescheinigung, sowie mit dem Energieeffizienzzertifikat mit der Einstufung F oder höher (für vor dem 1/12/2007 errichteten Gebäude) oder D oder höher (für nach dem 1/1/2008 errichtete Gebäude) versehen sein. Und obwohl die Satzung der Eigentümergemeinschaft dies nicht ausdrücklich verbietet, wird es notwendig sein, dass die Mehrheit der Eigentümer die Möglichkeit der touristischen Kommerzialisierung akzeptiert. Wenn all diese Anforderungen erfüllt sind, kann die touristische Vermietung lediglich vorübergehender Art sein, für einen maximalen Zeitraum von 5 Jahren.