Die Änderungen des Gesetzes LO 1/2025: Nicht alles dreht sich um ADR

In unseren Beiträgen der letzten Monate haben wir uns mit der Analyse des Organgesetzes 1/2025 befasst und dabei besonderen Wert auf die wichtigen Neuerungen gelegt, die in Bezug auf die geeigneten Mittel zur Streitbeilegung (ADR) eingeführt wurden und die eine wirklich bedeutende Änderung im Zivilverfahren darstellen. Die eingeführten Reformen beschränken sich jedoch nicht nur auf die ADR, sondern umfassen auch wichtige Neuerungen in anderen Bereichen des Zivilprozesses. Zunächst wollen wir uns mit den Neuerungen befassen, die das mündliche Verfahren betreffen, das immer weniger mündlich und immer mehr schriftlich abgewickelt wird:
Bei der letzten Reform (die auch in einem unserer Artikel behandelt wurde) wurde bereits die schriftlichen Klagebeantwortung eingeführt, um die Rechtsunsicherheit zu vermeiden, die dadurch entstand, dass die Position des Beklagten bis zur gerichtlichen Verhandlung selbst nicht bekannt war, was ein Problem bei der Antragstellung auf Beweismittel darstellte. Nun geht der Gesetzgeber noch einen Schritt weiter und sieht nach Einreichung der Klagebeantwortung ein besonderes Vorgehen vor, wonach die Parteien eine Frist von fünf Tagen haben, um
a) ihren Beweisantrag zu stellen und
b) die Einwendungen vorzubringen, die sie hinsichtlich der vom Beklagten in seiner Klagebeantwortung vorgebrachten Verfahrensausnahmen, die die Fortsetzung des Verfahrens verhindern könnten, haben könnte.
Nach Ablauf der entsprechenden Frist entscheidet der Richter durch Beschluss über die Anfechtung des Streitwerts und die Verfahrensausnahmen (sofern solche vorgebracht wurden) sowie über die Zulassung der Beweismittel und die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Wird die Verhandlung als nicht erforderlich erachtet, wird in diesem Beschluss die Nichtdurchführung beschlossen. Wenn die einzigen zugelassenen Beweismittel Urkunden sind (sofern keine Sachverständigengutachten vorliegen), erlässt der Richter das Urteil ohne Durchführung einer Verhandlung.
Angesichts des bisherigen Wortlauts, wonach es ausreichte, dass eine der Parteien es beantragte, damit der Justizbeamte einen Termin für die Verhandlung festlegen musste, wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine vorwiegend schriftliche Bearbeitung in mündlichen Verfahren bevorzugt hat.
Das mündliche Verfahren hat sich von einem Verfahren, das dem arbeitsrechtlichen Verfahren sehr ähnlich war (Beantwortung der Klage, Beweisaufnahme und Beweisführung in derselben gerichtlichen Verhandlung), zu einem Verfahren mit sehr wenigen Unterschieden zum ordentlichen Zivilverfahren entwickelt (die erste gerichtliche Verhandlung wird durch ein schriftliches Vorgehen ersetzt). Der Gesetzgeber hätte also aus Kohärenzgründen den Namen ändern müssen, damit es nicht mehr als „mündlich” bezeichnet wird.