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Die Abwägung zwischen dem Konzerninteresse und dem Interesse einer Tochtergesellschaft

31/03/2016
| Elena Alcázar Cuartero, Daniel Gutberlet
Die Abwägung zwischen dem Konzerninteresse und dem Interesse einer Tochtergesellschaft

Der oberste spanische Gerichtshof (Tribunal Supremo) hat kürzlich ein Urteil bezüglich der Haftung des Geschäftsführungsorgans von Tochtergesellschaften erlassen, dessen Handlungen sich an dem Interesse des Konzerns ausrichten, dem diese Tochtergesellschaften angehören. In dem entschiedenen Fall übertrug der Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft auf Anweisung der beherrschenden Konzernmutter die Kundenkartei auf eine andere Konzerngesellschaft, wodurch die Tochtergesellschaft einen Schaden erlitt.

Das Urteil führt aus, dass sich die Treuepflicht des Geschäftsführungsorgans an dem Interesse der von diesem geleiteten Gesellschaft ausrichten muss und sich nicht an dem Interesse anderer Gesellschaften orientiert, auch wenn diese dem gleichen Konzern angehören. Das Verfolgen des Konzerninteresses rechtfertigt für sich alleine einen etwaigen Schaden einer Tochtergesellschaft nicht, insbesondere wenn an einer solchen Gesellschaft auch Minderheitsgesellschafter beteiligt sind.

Allerdings macht die Zugehörigkeit zu einem Konzern im Falle eines Konfliktes zwischen dem Konzerninteresse und dem gesonderten Interesse der Tochtergesellschaften die Durchführung einer angemessenen Interessenabwägung erforderlich. In diese Abwägung werden gemäß dem Urteil des Tribunal Supremo auch kompensatorische Vorteile miteinbezogen. Insbesondere für den Fall, dass die Tochtergesellschaft durch eine schädigende Handlung auch Vorteile erlangt, erlangt hat oder noch erlangen wird, kann eine an sich schädigende Handlung gerechtfertigt sein. Solche Vorteile müssen jedoch einen konkreten wirtschaftlichen Wert aufweisen, zu dem erlittenen Schaden im Verhältnis stehen, sowie nachweisbar und begründet sein. Handlungen, die die Zahlungsfähigkeit und wirtschaftliche Existenz der Tochtergesellschaft gefährden, können nicht gerechtfertigt werden.

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