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Der Verkauf von Schmuck und Gold unterliegt nicht der spanischen Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen

30/11/2016
| José Blasi
Der Verkauf von Schmuck und Gold unterliegt nicht der spanischen Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen

Aufgrund der Wirtschaftskrise kommt es in den letzten Jahren in Spanien verstärkt zum Verkauf von Gold und Schmuck seitens Privatpersonen an Fachunternehmer. Es handelt sich somit um Verkäufe von Privatpersonen, welche auf keinen Fall der spanischen Umsatzsteuer unterliegen. Eine gewisse Polemik hat hingegen die Frage ausgelöst, inwieweit diese Verkäufe der spanischen Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen (I.T.P.) unterliegen.

Die spanischen Finanzbehörden sowie der zentrale sog. Wirtschafts- und Verwaltungsgerichtshof („Tribunal Económico-Administrativo Central“) waren bisher der Meinung, dass diese Art von Verkäufen der spanischen ITP-Steuer unterliegt. Ein Großteil der sog. Obersten Gerichtshöfe verschiedener autonomer Regionen („Tribunales Superiores de Justícia de las Comunidaddes Autónomas“) vertraten jedoch die Ansicht, dass hier keine ITP-Steuer anfällt, und zwar unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Obersten Spanischen Gerichtshofs vom 13. November 2014 (Rechtsbehelf 2801/2014).

Diese Problematik scheint sich nun, basierend auf einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Nummer 02568/2016/00/00) des zentralen Wirtschafts- und Verwaltungsgerichtshof, zugunsten der Nichtanwendung der spanischen ITP-Steuer zu entscheiden. Der Gerichtshof hatte im Rahmen eines eigens zum Zwecke der „Vereinheitlichung der Rechtslehre“ eingeleiteten Verfahrens seine Auffassung zugunsten der Nichtanwendung dieser Steuerart geändert. In seiner Entscheidung werden die verschiedenen Finanzbehörden angewiesen, dieser Auffassung Folge zu leisten, um unter anderem eine negative Kostenentscheidung zu verhindern. Diese Änderung basiert auf verschiedenen Nichtzulassungsentscheidungen zum Verfahren bezogen auf eine Reihe von Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Spanischen Gerichtshof.

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