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Der Schutz der Eigentümerrechte gegenüber dem Hausbesetzer

30/09/2017
| Dr. Carlos Wienberg
Der Schutz der Eigentümerrechte gegenüber dem Hausbesetzer

Der Eigentümer, der eine Hausbesetzung erleidet, sollte sofort bei der Polizei Anzeige erstatten und die sofortige Räumung des besetzten Hauses verlangen. In einem Zeitraum von maximal 48 Stunden seit der Besetzung kann die Polizei ohne richterlichen Beschluss die Hausbesetzung beenden. Die Polizei entscheidet jedoch ganz allein nach eigenem Ermessen, ob sie die Räumung vornimmt. In Fällen, in denen kein Fall von „alarma social“ vorliegt oder in denen gewalttätiger Widerstand durch die Hausbesetzer befürchtet wird, kann die Polizei sich dafür entscheiden, nicht unverzüglich einzuschreiten, später zu handeln oder gar nicht zu handeln.

Der Eigentümer muss dann einen langwierigen und teuren straf- und/oder zivilgerichtlichen Rechtsweg beschreiten, um die Räumung zu bewirken und seinen Besitz zurückzuerlangen. Jedes gerichtliche Verfahren beginnt mit der Identifikation der Person gegen die vorgegangen werden soll und dies ist bei Hausbesetzern in der Praxis problematisch, da diese alle nur erdenklichen Hindernisse schaffen, um ihre Identifikation zu erschweren und außerdem im Laufe der Zeit wechseln. Ist dies der Fall, sieht die Rechtsprechung (s. Urteil der Audiencia Provincial de Barcelona vom 31. Mai 2002) eine Benachrichtigung an die „unbekannten Hausbesetzer“ durch Anschlag an der Tür des besetzten Hauses vor. Der Hausbesetzer hat sogar einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Form eines „abogado de oficio“. Räumungsverfahren dauern zwischen 6 Monaten und 3 Jahren und der Eigentümer hat außerdem alle Prozesskosten zutragen, die er so gut wie nie erstattet bekommt.

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