Der Parteiwille hat Vorrang vor der allgemeinen Regel der Rückgewähr von Leistungen im Falle der Vertragsauflösung
 
Am 18. September hat der Oberste Gerichtshof über die Wirksamkeit von Klauseln entschieden, die die Rückzahlung von Beträgen im Falle eines Vertragsbruchs ausschließen, sofern der klare Wille der Parteien zum Ausdruck kommt und die Klauseln mit wesentlichen Vertragspflichten verbunden sind.
Der Streit entstand aus einem Kaufvertrag über ein Grundstück, das für den Betrieb eines Reitgeschäfts bestimmt war. Die Käuferin verpflichtete sich, die auf dem Grundstück lastende Hypothek vor der Beurkundung des Kaufvertrags zu übernehmen oder zu tilgen. Nach Nichterfüllung dieser wesentlichen Verpflichtung erhob die Verkäuferin Klage auf Vertragsauflösung.
Konkret sah die fünfte Vertragsklausel vor, dass im Falle eines Vertragsbruchs „beide Parteien als abgefunden gelten, ohne Recht, etwas zu fordern oder zu beanspruchen“. Die zentrale Frage war daher, ob diese Klausel der Verkäuferin erlaubte, die geleisteten Anzahlungen (148.000 €) einzubehalten oder ob sie diese zurückzahlen musste.
In erster Instanz gab das Gericht der Klage statt und stellte fest, dass beide Parteien als abgefunden gelten, ohne Anspruch auf irgendwelche Forderungen. Dies bedeutete den Verlust der von der Käuferin geleisteten Anzahlungen. Das Berufungsgericht hob das Urteil jedoch teilweise auf und ordnete die Rückübertragung des Grundstücks an die Verkäuferin sowie die Rückzahlung des von der Käuferin gezahlten Betrags an. Dabei stützte es sich auf Artikel 1.289 des Zivilgesetzbuchs und argumentierte, die Klausel sei unklar.
Schließlich gab der Oberste Gerichtshof der Kassationsbeschwerde statt und hob die Auslegung der Vorinstanz aus folgenden Gründen auf: (i) Aus der Vertragsauslegung ergibt sich, dass im Falle eines Vertragsbruchs durch die Käuferin beide Parteien als abgefunden gelten, ohne Anspruch auf gegenseitige Forderungen; (ii) der Wille der Parteien überwiegt, da sie ausdrücklich die Folgen eines Verstoßes gegen eine wesentliche Verpflichtung geregelt haben, und die Käuferin daher die Rückzahlung der Anzahlungen nicht verlangen kann, nachdem sie diese Verpflichtung verletzt hat; und (iii) die Klausel ist gegenüber der allgemeinen Regel wirksam, da zwar die Vertragsauflösung grundsätzlich die Rückgewähr der erbrachten Leistungen nach sich zieht, die Parteien jedoch wirksam abweichende Folgen vereinbaren können.
Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit bei privaten Verträgen, bestätigt die Wirksamkeit klarer und frei vereinbarter Klauseln und bekräftigt den Grundsatz der wörtlichen Auslegung, wenn keine vernünftigen Zweifel am Willen der Parteien bestehen.
 
  