Der Oberste Gerichtshof weist auf die Auswirkung der Eigenschaft des Käufers als Investor hin | LEX | Das deutsch-spanische Rechtsportal Direkt zum Inhalt

Der Oberste Gerichtshof weist auf die Auswirkung der Eigenschaft des Käufers als Investor hin

30/11/2017
| Ina Wailand
Der Oberste Gerichtshof weist auf die Auswirkung der Eigenschaft des Käufers als Investor hin

Der Käufer einer sich in Planung oder im Bau befindlichen Wohnung, der Beträge auf den Kaufpreis an den verkaufenden Bauträger zahlt, muss in den Fällen geschützt werden, in denen der Verkäufer seine Lieferpflichten nicht frist- oder vereinbarungsgemäß erfüllen kann. 

Das bereits aufgehobene Gesetz 38/1999 vom 27. Juli über den Bezug von Vorauszahlungen beim Bau und Verkauf von Wohnungen, dessen Inhalt derzeit in der Ersten Zusatzbestimmung des Gesetzes 38/1999 vom 5. November über Bauordnungsrecht wiedergegeben ist, hat dieser Schutzbedürftigkeit bereits Rechnung getragen. Die Regelung verpflichtet den Verkäufer, der Beträge vom Käufer auf den Kaufpreis erhält, die Rückzahlung dieser Vorauszahlungen durch eine Bürgschaft oder eine Versicherung zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung sind vom Anwendungsbereich der genannten Norm jedoch Käufer, die keine Verbraucher sind, wie beispielsweise im Immobilienbereich tätige Gewerbetreibende, die in der Immobilienentwicklung arbeiten, ausgeschlossen. Auch gilt sie nicht für Privatpersonen, die eine sich in Planung oder im Bau befindliche Wohnung zu Investitionszwecken erwerben, d.h. diejenigen, die die Wohnung kaufen um sie während des Bauprozesses oder nach dessen Beendigung weiterzuverkaufen. 

In seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 hatte der spanische Oberste Gerichtshof erneut die Gelegenheit, über die Auswirkungen der Eigenschaft des Käufers als Investor zu entscheiden, und erinnerte dabei daran, dass der oben erwähnte Ausschluss von Gewerbetreibenden und Anlegern auch nicht durch die Bezugnahme der Vorschrift auf „jede Art von Wohnung“ geändert wird. Damit soll lediglich jeder Zweifel im Hinblick darauf beseitigt werden, ob die Form des Baus –  frei oder geschützt –  oder die Wohnbesitzverhältnisse, wie die Eigentümergemeinschaft oder die Genossenschaft, den Schutz reduzieren würden, und führt aus, dass sie alle in gleicher Weise geschützt sind und die Bezugnahme nicht mit „allen Käufern“ gleichgesetzt werden darf.

Kategorien:

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Teilen Sie ihn in den sozialen Netzwerken!