Der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass das Unternehmen Beträge vom Gehalt seiner Arbeitnehmer abziehen darf

Eine der häufigsten Fragen, die sich Unternehmen stellen, ist, ob sie einseitig Schulden, die ihre Arbeitnehmer bei ihnen haben, verrechnen dürfen. Der häufigste Fall ist dabei, dass das Unternehmen feststellt, dass es aufgrund eines administrativen Fehlers bei der Gehaltsabrechnung ein zu hohes Gehalt gezahlt hat.
In solchen Fällen war es bisher üblich, dass das Unternehmen den Arbeitnehmer über den konkreten Fehler, den überzahlten Betrag und die geplante Verrechnung durch Abzüge in den folgenden Gehaltsabrechnungen informierte.
Dieses Vorgehen war jedoch rechtlich umstritten, da infrage gestellt wurde, ob das Unternehmen einseitig den zu viel gezahlten Betrag abziehen durfte – insbesondere, da es selbst den Fehler, den Betrag und die Art der Verrechnung festlegte.
Diese Frage wurde nun durch das Urteil 449/2025 vom 21. Mai der Arbeitskammer des spanischen Obersten Gerichtshofs geklärt. Das Oberste Gerichtshof bestätigt die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens, sofern die Schuld des Arbeitnehmers gegenüber dem Unternehmen die Voraussetzungen der Fälligkeit, Bestimmtheit und Durchsetzbarkeit erfüllt.
In diesem Zusammenhang erlauben die Artikel 1195 und 1196 des spanischen Zivilgesetzbuches die Verrechnung zwischen zwei Personen, die sich gegenseitig als Gläubiger und Schuldner gegenüberstehen, sofern es sich um Geldforderungen handelt, die bestimmt, fällig und durchsetzbar sind.
Im vom Obersten Gerichtshof behandelten Fall ging es um Gehaltsabzüge, die ein Unternehmen bei seinen Arbeitnehmern vornahm, weil ein Gehaltsbestandteil in zu hoher Höhe gezahlt worden war. Das Unternehmen informierte die Arbeitnehmer über den Fehler und kündigte an, den zu viel gezahlten Betrag in den folgenden Gehaltsabrechnungen abzuziehen.
Die Gewerkschaften klagten gegen dieses Vorgehen, da sie der Meinung waren, dass das Unternehmen den Betrag nicht einseitig abziehen dürfe, sondern jeden Arbeitnehmer individuell auf Rückzahlung verklagen müsse.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte jedoch das Vorgehen des Unternehmens. Der Grund: Weder die Arbeitnehmer noch die Gewerkschaften bestritten die Schuld oder deren Höhe, sondern lediglich die einseitige Vorgehensweise. Daher erfüllte die Forderung die Voraussetzungen des Zivilgesetzbuches – bestimmt, fällig und durchsetzbar – und konnte somit durch monatliche Gehaltsabzüge verrechnet werden.
Die Bedeutung dieses Urteils liegt in seiner praktischen Relevanz für Unternehmen, da Fehler bei der Gehaltsabrechnung häufig vorkommen. Die gängige Praxis, zu viel gezahlte Gehaltsbestandteile einseitig zu verrechnen, wird durch dieses Urteil des Obersten Gerichtshofs bestätigt.