Der neue Zollkodex der Europäischen Union (Inkrafttreten zum 1. Mai 2016)
Am 1. Mai 2016 traten der neue Zollkodex der Union (UZK), die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments, die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, die Ausführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission in Kraft. Im Folgenden sollen die wesentlichen Veränderungen dargestellt werden, die der UZK einführt und die ab 1. Mai 2016 die Außenhandelsgeschäfte regeln, wobei sich diese Darstellung auf die wichtigsten Neuerungen beschränkt.
So wird das Konzept des Exporteurs geändert, das sich auf die Notwendigkeit beschränkt, Inhaber des Vertrages mit dem Erwerber in einem Drittland zu sein und über einen Sitz im Zollgebiet der Union zu verfügen.
Bezüglich des Zollwertes der Waren wird die Möglichkeit abgeschafft, als Zollwert den Wert eines Geschäftes anzusetzen, der sich vom Verkauf, der letztendlich zum Import führt, unterscheidet. Dabei sind allerdings bis zum 31. Dezember 2017 Übergangsvorschriften zu berücksichtigen. Bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen wird eine Verpflichtung zur Prüfung festgelegt, ob die Verbindung den Preis beeinflusst hat.
Die Zollregelungen werden reduziert und vereinfacht, so dass zwei allgemeine und vier besondere Regelungsbereiche verbleiben: Erstere sind die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und die Ausfuhr. Die besonderen Regelungen beziehen sich auf das interne und externe Versandverfahren, Zolllager und Freizonen, vorübergehende Verwendung und Endverwendung, sowie aktive und passive Veredelung.
Im Bereich der Vollstreckung verdient der Aspekt der Sicherheiten Hervorhebung. Hier werden die Anwendungsfälle der fakultativen und verpflichtenden Sicherheiten begrenzt.