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Der Investitionsersatzanspruch des Vertragshändlers bei befristeten Vertragsverhältnissen

31/10/2022
| Michael Fries
Der Investitionsersatzanspruch des Vertragshändlers bei befristeten Vertragsverhältnissen

Dem Vertragshändler kann bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen für die von ihm vorgenommene Investitionen zustehen. Rechtliche Grundlage hierfür ist die von der spanischen Rechtsprechung entwickelte analoge Anwendung der Regelungen über den Handelsvertreter auf den Vertragshändler. Voraussetzung für einen Investitionsersatzanspruch ist, dass die Investition auf Betreiben des Unternehmens vom Vertragshändler vorgenommen wurden und während der Vertragslaufzeit nicht amortisiert werden konnten.

In einer jüngeren Entscheidung hatte das Provinzgericht Madrid über den von einem Autohändler geltend gemachten Investitionsersatzanspruch zu entscheiden, dessen auf 5 Jahre befristetes Vertragsverhältnis nicht verlängert wurde. Erstinstanzlich war das Unternehmen noch zur Zahlung eines Investitionsersatzes in Höhe von 1.450.000,- € verurteilt worden. Wie in selektiven Vertriebssystemen üblich – hier handelte es sich um den Vertrieb einer angesehenen deutschen Automarke –, musste der Vertragshändler vor Aufnahme seiner Vertriebstätigkeit große Investitionen vornehmen (Erwerb einer Immobilie), um das Vertriebsrecht zu erhalten.

Das Unternehmen hatte allerdings das auf 5 Jahre befristete Vertragsverhältnis mit der vertraglich vereinbarten Vorlaufzeit von 6 Monaten aufgrund niedriger Umsätze des Vertragshändlers nicht verlängert. Der Vertragshändler verlangte den Ersatz der aufgrund der kurzen Vertragsdauer noch nicht amortisierten Investitionen, u.a. für den Erwerb der Gewerbeimmobilie.

Das Provinzgericht hob in 2. Instanz auf die Berufung des Autoherstellers das erstinstanzliche Urteil auf und lehnte den Investitionsersatzanspruch vollumfänglich ab. Zur Begründung führte das Provinzgericht aus, dass der Vertragshändler bei Vornahme der Investitionen damit rechnen musste, dass das Vertragsverhältnis nach Ablauf von 5 Jahren enden könnte. Es sei insoweit unbeachtlich, dass das Unternehmen die Erfüllung bestimmter Bedingungen zur Auflage gemacht hatte, um in das selektive Vertriebssystem aufgenommen zu werden, da diese vom Vertragshändler freiwillig akzeptiert worden waren.

Darüber hinaus könne nicht bereits aus dem Umstand, dass der Vertrag angesichts der großen Investitionen auf nur 5 Jahre befristet wurde, auf eine Bösgläubigkeit des Autoherstellers geschlossen werden. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, anzunehmen, dass sich die Vertragslaufzeit von Automobil-Vertragshändlerverträgen grundsätzlich auf mehr als 5 Jahre belaufe. Schließlich stehe die Immobilie im Eigentum des Händlers, der sie für andere geschäftliche Zwecke nutzen könne.

Als Fazit kann aus dem sehr instruktiven Urteil des Provinzgerichts Madrid gezogen werden, dass ein Vertragshändler mit Sicht auf eine mögliche Nichtverlängerung des Vertragsverhältnisses – es handelt sich nicht um eine Kündigung(!) – dafür Sorge tragen sollte, dass eventuell vorgenommene Investitionen ersetzt werden. Dies ist nur mittels der Aufnahme einer entsprechenden vertraglichen Regelung möglich.

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