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Der Generalagent im Bereich des Luftverkehrs

30/09/2022
| Michael Fries, Dr. Sven Wassmer
Der Generalagent im Bereich des Luftverkehrs

Sowohl im Bereich der Personenbeförderung als auch im Luftfrachtbereich beauftragen Fluggesellschaften häufig General Sales Agents (GSA), um ihre Serviceleistungen zu promoten. Ihre wichtigsten Aufgaben sind die Verkaufsförderung der Dienstleistungen der Fluggesellschaft, die Unterstützung bei Verkaufsprozessen, sowie die Kundenbetreuung. Als Gegenleistung wird in der Regel eine Gebietsprovision vereinbart, die dem GSA eine Provision für jedes im Gebiet verkauftes Ticket bzw. Frachtlieferung zusichert, auch wenn der Verkauf nicht von dem GSA selbst, sondern von einem Dritten, beispielsweise einem Reisebüro, durchgeführt wurde.

Aus rechtlicher Sicht ist unumstritten, dass es sich bei der Beziehung zwischen der Fluggesellschaft und dem Generalagenten um einen Agenturvertrag handelt, der den Bestimmungen des spanischen Gesetzes 12/1992 über Handelsvertreterverträge und den Grundsätzen der Richtlinie 86/653/EWG über selbständige Handelsvertreter unterliegt. Die Besonderheit des Sektors wirft jedoch einige Auslegungsfragen hinsichtlich der Vorschriften auf.

Insbesondere im Frachtbereich kann die Beteiligung des Generalagenten am Verkauf einer Frachtbeförderungsleistung Zweifel daran aufkommen lassen, ob der Agent Vertragspartei ist und daher nach dem Montrealer Übereinkommen für Schäden oder Verzögerungen der Fracht haftet. Sofern der Agent sich im Verhältnis zu dem Kunden und Dritten als Verkaufsagent und nicht als Transporteur dargestellt hat, ist er rechtlich jedoch nicht als Partei des Beförderungsvertrags zu behandeln.

Die relevanteste und interessanteste Frage ist jedoch die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des GSA. Gemäß § 28 des spanischen Handelsvertretervertragsgesetzes hat der Vermittler im Falle der Vertragsbeendigung Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von maximal dem Jahresdurchschnitt der in den letzten fünf Jahren erhaltenen Provisionen, wenn er neue Kunden vermittelt hat oder die Geschäftstätigkeit mit bestehenden Kunden erheblich ausgeweitet hat und ihre Tätigkeit weiterhin erhebliche Vorteile für den Unternehmer bringt. Gerade in der Personenbeförderung ist es zumindest fraglich, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn man bedenkt, dass viele Passagiere bereits zuvor mit dem Unternehmen geflogen sind, und der Vermittler weder den Passagier, noch (oftmals) das Reisebüro, welches das Ticket verkauft hat, kennt. Des weiteren ist es keinesfalls mit Sicherheit vorhersehbar, ob der Passagier wieder auf den von der Fluglinie angebotenen Strecken reisen wird.

Ein weiterer wichtiger Faktor ist, dass der Anstieg des Verkaufsvolumens eine direkte Folge der Erhöhung des Flugangebots des Unternehmens sein kann. Interessant ist schließlich, wie sich das Pandemiejahr 2020, in dem überwiegend Stillstand im Sektor herrschte, auf die Berechnung der Entschädigung auswirkt. Sollte das Jahr 2020 bei der Berechnung der in den letzten fünf Jahren gezahlten Provisionen ausgenommen werden, um ein Absinken des Jahresdurchschnitts zu vermeiden?

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