Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung: die Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Eines der größten Probleme, die ein Gläubiger antrifft, wenn er eine offene Forderung eintreiben möchte, ist die effiziente Vollstreckung. Es kommt häufig vor, dass nach Erstreiten eines Urteils kein Vermögen des Schuldners für die Befriedigung der Forderung vorgefunden wird. In Anbetracht dieser Schwierigkeiten und der Nachteile, die dadurch im Rechts- und Handelsverkehr entstehen, und um dem Gläubiger ein nützliches Instrument für die Eintreibung seiner Forderung zur Verfügung zu stellen, hat die Europäische Union die Verordnung Nr. 655/2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erlassen.
Die erwähnte Verordnung, die ab Anfang 2017 gilt, erlaubt dem Gläubiger einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zu beantragen und zu erhalten, um zu verhindern, dass die Vollstreckung seiner Forderung dadurch gefährdet wird, dass Gelder, die vom Schuldner oder in seinem Namen auf einem in einem Mitgliedstaat geführten Bankkonto gehalten werden, überwiesen oder abgehoben werden.
Der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung kann sowohl von einem Gläubiger, der bereits eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine vollstreckbare öffentliche Urkunde erwirkt hat, gestellt werden, als auch von einem Gläubiger, der noch kein Verfahren gegen den Schuldner eingeleitet hat, der aber wünscht, die Vollstreckung einer zukünftigen Entscheidung zu sichern. Verständlicherweise sorgen bestimmte Regeln dafür, dass von diesem Instrument kein Missbrauch gemacht wird, wie z.B. die Sicherheitsleistung des Gläubigers und die Haftung des Gläubigers für etwaige Schäden, die dem Schuldner durch den Beschluss zur vorläufigen Pfändung entstehen.
Unseres Erachtens handelt es sich um ein nützliches Rechtsinstrument für die immer schwierige Vollstreckung von Forderungen.