Der EuGH tritt fest auf: Auch low cost Schuhe genießen Designschutz
Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 in der Rechtssache Deity Shoes (C-323/24) hat der Europäische Gerichtshof zentrale Fragen des europäischen Designschutzes geklärt und zugleich die Schutzfähigkeit von Gestaltungen im Low-Cost-Segment deutlich gestärkt. Die Entscheidung besitzt insbesondere für die Schuh-, Mode- und Accessoirebranche erhebliche praktische Relevanz.
Dem Vorabentscheidungsverfahren lagen Fragen zur Auslegung der Art. 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster zugrunde. Diese Verordnung bildet trotz der jüngsten europäischen Designrechtsreform weiterhin die Grundlage des unionsrechtlichen Designschutzes. Mit der Reform wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster künftig als „Unionsgeschmacksmuster“ bezeichnet. Die vom EuGH entwickelten Grundsätze zu Neuheit und Eigenart behalten jedoch ihre uneingeschränkte Geltung und gewinnen im reformierten Rechtsrahmen sogar zusätzliche Bedeutung.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Rechtsstreit um mehrere Schuhmodelle des spanischen Unternehmens Deity Shoes. Die streitgegenständlichen Modelle beruhten teilweise auf bereits vorhandenen Komponenten und Grundformen aus Lieferantenkatalogen. Die Beklagten machten geltend, die vorgenommenen Änderungen seien lediglich geringfügig und begründeten weder Neuheit noch Eigenart. Zudem fehle es an einer eigenständigen schöpferischen Leistung des Entwerfers.
Der EuGH weist diese Argumentation ausdrücklich zurück. Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung kennt kein zusätzliches Erfordernis eines „Mindestmaßes an Gestaltung“, einer besonderen Innovationshöhe oder einer schöpferischen Leistung. Maßgeblich sind ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen der Neuheit und der Eigenart. Besondere Bedeutung kommt dabei Art. 6 der Verordnung zu. Ein Geschmacksmuster besitzt Eigenart, wenn sich der beim informierten Benutzer hervorgerufene Gesamteindruck von dem bereits bekannter Gestaltungen unterscheidet. Entscheidend ist die Gesamtwirkung des Designs und nicht die isolierte Betrachtung einzelner Merkmale.
Der Gerichtshof stellt zudem klar, dass die Verwendung bereits bekannter Elemente oder die Kombination von Komponenten aus Zuliefererkatalogen die Schutzfähigkeit nicht ausschließt. Ebenso beschränken Modetrends die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers grundsätzlich nicht. Auch innerhalb bestehender Stilrichtungen können Unterschiede ausreichen, um einen eigenständigen Gesamteindruck hervorzurufen.
Gerade vor dem Hintergrund der europäischen Designrechtsreform kommt der Entscheidung besondere Bedeutung zu. Der EuGH stärkt den unionsweiten Designschutz und bestätigt, dass dieser nicht Luxusprodukten vorbehalten ist. Auch Gestaltungen im preisgünstigen Segment können unionsrechtlichen Schutz genießen. Die Entscheidung liefert damit wichtige Leitlinien für die Anwendung des künftigen EU-Designrechts und setzt ein deutliches Signal zugunsten der europäischen Kreativwirtschaft.