Der Enterbungsgrund der „Misshandlung des Erblassers durch tatsächliche Handlungen“ wird vom Obersten Gerichtshof flexibel ausgelegt
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 7. April 2026 definiert den Begriff der Misshandlung durch tatsächliche Handlungen als Enterbungsgrund gemäß Artikel 853 Absatz 2 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Damit eine psychische Misshandlung als Misshandlung durch tatsächliche Handlungen im Sinne des genannten Artikels 853 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angesehen werden kann und somit die Enterbung eines Kindes rechtfertigt, muss es sich um eine Misshandlung handeln, die wiederholt erfolgt und beim Elternteil infolge der Vernachlässigung durch seine Kinder aufgrund von Zerwürfnis, Geringschätzung oder materieller und emotionaler Distanzierung Angst, Unruhe, seelisches Unwohlsein oder moralischen Schmerz verursacht. Ferner muss sie dem Kind zurechenbar sein, und der Erblasser muss die Folgen dieser Misshandlung erleiden. Eine bloße Verschlechterung der emotionalen Beziehung stellt hingegen keinen berechtigten Enterbungsgrund dar.
Darüber hinaus muss die Misshandlung des Elternteils ungerechtfertigt und den Kindern vorwerfbar sein. Dies betrifft Kinder, die ein Verhalten zeigen, das mit den grundlegenden Pflichten des Respekts und der Rücksichtnahme unvereinbar ist, indem sie den Elternteil missachten oder verlassen und ihm dadurch einen emotionalen oder psychischen Schaden zufügen. Beispiele hierfür sind die grundlose Verweigerung von Unterhaltsleistungen oder schwere verbale Beleidigungen gegenüber dem Elternteil.
Folglich kann nicht jede fehlende emotionale Beziehung zwischen Kind und Elternteil als Enterbungsgrund angesehen werden. Vielmehr muss dem Elternteil ein Schaden entstanden sein, der auf ein dem Kind vorwerfbares Verhalten zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass kein wirksamer Enterbungsgrund vorliegt, wenn die Entfremdung mit der Trennung der Eltern begann und auf das spätere Verhalten des Vaters zurückzuführen ist, dem grundsätzlich die Fähigkeit zugeschrieben wird, die Beziehung zu seinen Kindern wiederherzustellen. Da die Kinder minderjährig waren, benötigten sie Schutz, Zuneigung und Fürsorge. Dennoch vernachlässigte der Vater sie bei den Besuchskontakten und war in schwierigen Lebenssituationen der Kinder abwesend. Daher kann den Kindern die fehlende Beziehung zum Elternteil nicht vorgeworfen werden, da tatsächlich die Kinder verlassen wurden und nicht umgekehrt.