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Der Eigentumsvorbehalt als Zahlungssicherheit

28/02/2022
| Anna Villaronga García
Der Eigentumsvorbehalt als Zahlungssicherheit

Das spanische Recht kennt, anders als andere Länder, keine spezifische Regelung des Eigentumsvorbehalts. Nach Gesetz 28/1998 vom 13. Juli zum Ratenkauf von beweglichen Sachen kann er jedoch als Sicherheit zugunsten des Verkäufers, an den auf Raten oder mit Finanzierung des Verkäufers oder eines Dritten veräußerten Sachen definiert werden.

Der Eigentumsvorbehalt hängt von dem Willen der Parteien ab und ginge dann als Klausel in den jeweiligen Vertrag über den Ratenverkauf abgrenzbarer, körperlicher und nicht verbrauchbarer Sachen ein. Derartige Klauseln finden sich jedoch auch regelmäßig in allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere solchen, die anderen Rechtsordnungen unterliegen.

Im Wesentlichen wird unter dem Eigentumsvorbehalt die Sicherheit an einer Sache zugunsten des Verkäufers zur Erfüllung der Zahlungspflichten des Käufers verstanden, da das Verfügungsrecht des Käufers über die Sache bis zur vollständigen Begleichung des Preises eingeschränkt ist.

In einem privatschriftlichen Vertrag ist der Eigentumsvorbehalt zwar zwischen den Parteien wirksam, aufgrund seiner Klassifizierung als dingliche Sicherheit wird er, insbesondere gegenüber Dritten, jedoch erst mit Eintragung in das Register über bewegliche Sachen (Registro de Bienes Muebles) voll wirksam. Der Käufer ist so gegen einen Verkauf der selben Sache durch den Verkäufer geschützt, da die „neuen Käufer“ nicht argumentieren können, keine Kenntnis des vorherigen Verkauf gehabt zu haben. Der Verkäufer wiederum genießt die Vorrangigkeit seiner Forderung vor Dritten und Schutz im Falle eines versuchten Verkaufs der jeweiligen Sache durch den (ersten) Käufer.

Im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen fände der Eigentumsvorbehalt somit nur zwischen den Parteien, jedoch nicht gegenüber Dritten Anwendung, die die mit dem Eigentumsvorbehalt besicherte Sache erwerben möchten, da solche Eigentumsvorbehalte nicht in das Register über bewegliche Sachen eingetragen würden.

Damit bietet nur das Register den erforderlichen Mechanismus zur Verbindung der Sache mit der besicherten Verpflichtung, unabhängig von ihrem Besitzer.

Genau hier lassen sich gewisse Unvereinbarkeiten mit anderen Rechtssystemen erkennen. Nach deutschem Recht gestaltet sich der Eigentumsvorbehalt als Vorbehalt des Eigentums seitens des Verkäufers bis zur vollständigen Zahlung des Preises durch den Käufer, nicht also als Sicherheit, und er muss für seine Wirksamkeit auch nicht eingetragen werden. Es ist nicht unüblich solche Klausen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen deutscher Unternehmen zu finden, die in Spanien tätig sind, wenngleich sie aufgrund der Nichteintragung nicht ihre volle Wirkung entfalten können.

Relevant ist ferner, dass die Eintragung des Eigentumsvorbehalts auch nach Erfüllung der besicherten Verpflichtung fortbesteht. Daher wäre ihre Löschung zu beantragen, generell seitens des Verkäufers oder des finanzierenden Dritten, oder bei entsprechender Vereinbarung der Parteien oder richterlicher Anordnung auch seitens des Käufers.

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