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Der eheliche Güterstand ohne Abschluss eines Ehevertrags richtet sich nach dem Gesetz, nicht nach Erklärungen in notariellen Urkunden

28/11/2025
| Mª Teresa Sociats Sánchez
Der eheliche Güterstand ohne Abschluss eines Ehevertrags richtet sich nach dem Gesetz, nicht nach Erklärungen in notariellen Urkunden

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15.07.2025 löst das Problem der Bestimmung des ehelichen Güterstands der Ehegatten, der entscheidend ist, wenn die Ehe in eine Krise gerät und die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte aufgeteilt werden müssen, was je nach ihrem ehelichen Güterstand unterschiedlich ausfallen wird.

Dies ist in Spanien besonders komplex, da verschiedene Gebiete mit eigener Zivilgesetzgebung existieren, welche jeweils ein eigenes eheliches Güterrecht und dessen Besonderheiten mit sich bringen.

Im Wesentlichen und kurz zusammengefasst bestehen in Spanien folgende Systeme nebeneinander: die Gütergemeinschaft im gemeinspanischen Gebiet sowie die Gütertrennung in Katalonien, den Balearen und der Comunidad Valenciana.

Häufig haben die Ehegatten nicht dieselbe bürgerliche Herkunft („vecindad civil“), oder sie ändern diese im Laufe der Ehe. Es kommt sogar vor, dass sie in einer öffentlichen Urkunde erklären, eine bestimmte bürgerliche Herkunft zu besitzen und unter einem bestimmten Güterstand verheiratet zu sein, während sie in einer anderen Urkunde erklären, unter einem anderen Güterstand verheiratet zu sein.

Daher ist es wichtig zu wissen, dass – sofern die Ehegatten keinen notariellen Vertrag („capitulaciones matrimoniales“) abgeschlossen haben, der ihren ehelichen Güterstand festlegt – dieser durch Gesetz bestimmt wird, und zwar wie folgt:

1.Durch das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten unmittelbar nach der Eheschließung, und
2.in Ermangelung eines gemeinsamen Aufenthalts durch das Recht des Ortes der Eheschließung.
Vorrang hat das Recht des Ortes des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, da davon ausgegangen wird, dass die Ehegatten dort ihren Lebensmittelpunkt begründen wollen.

Diese Norm zur Bestimmung des ehelichen Güterstands ist zwingend, weshalb die Gerichte sie anwenden, um Streitigkeiten zwischen Ehegatten über ihren Güterstand zu entscheiden.
Folglich stellt dieses Urteil klar, dass die bloße Erklärung der Ehegatten, etwa anlässlich eines Immobilienkaufs, keine geeignete Grundlage für die Feststellung des ehelichen Güterstands darstellt. Um den Güterstand festzulegen oder zu ändern, ist ausschließlich ein notarieller Ehevertrag („capitulaciones matrimoniales“) wirksam.

Dies liegt daran, dass die Festlegung und Geltung des ehelichen Güterstands nicht von wechselnden Erklärungen der Ehegatten abhängen kann, sondern durch Gesetz oder durch deren übereinstimmenden Willen in der entsprechenden öffentlichen Urkunde bestimmt wird, die Voraussetzung für die Wirksamkeit ihrer Vereinbarung ist.

Daher ist es ratsam, den nach dem anwendbaren Recht geltenden ehelichen Güterstand zu prüfen und gegebenenfalls Eheverträge abzuschließen.

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