Der Alleingesellschafter haftet auch bei keiner Eintragung der Eigenschaft als Einpersonengesellschaft, wenn er keine Absicht zur Schädigung der Gläubiger hatte
Die spanische Rechtsordnung erlaubt seit März des Jahres 1995 Einpersonengesellschaften. Diese sind speziellen Bestimmungen des Gläubigerschutzes unterworfen, da bei einer Einpersongesellschaft eine Verwechslung zwischen Eigentum der Gesellschaft und Eigentum des Alleingesellschafters auftreten kann.
Deshalb muss jede Gesellschaft mit Einpersonen-Eigenschaft laut Artikel 13 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes durch die Eintragung beim Handelsregister sowie in allen Dokumenten und jeglicher Korrespondenzöffentlich bekannt gemacht werden. Die Nichteintragung der Identität des Alleingesellschafters im Handelsregister innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der Eigenschaft als Einpersonengesellschaft hat zur Folge, dass der Alleingesellschafter für alle vor der ordnungsgemäßen Eintragung der Einpersonengesellschaft im Handelsregister angefallenen Gesellschaftschulden haftet, wobei diese Haftung auch nach der Eintragung fortbesteht.
In seinem Urteil vom 19. Juli 2016 prüft der oberste Gerichtshof, ob Verschulden, Vorsatz oder eine betrügerische Absicht des Alleingesellschafters erforderlich ist, damit die Regelung für die Alleinhaftung angewandt wird, mit dem Ergebnis, dass diese genannten Umstände nicht notwendig sind, damit die Rechtsfolgen eingreifen. Ein Teil dieser Doktrin unterstreicht den umfassenden Charakter dieses Haftungsregimes, da dieses unabhängig davon anwendbar ist, ob ein dritter Gläubiger Kenntnis von der Einpersonen-Eigenschaft hatte oder nicht, und darüber hinaus die Haftung des Alleingesellschafters nicht mit der erfolgten Eintragung der Einpersonengesellschaft erlischt.