Das Vertragsbuch für Einzelgesellschafter: Die unbekannte Verpflichtung

Seit vielen Jahren sind in Spanien Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter zugelassen. Tatsächlich ist dies bei den in unserem Land tätigen deutschen multinationalen Unternehmen die häufigste Situation, bei der die deutsche Muttergesellschaft eine Gesellschaft in Spanien gründet, deren einziger Gesellschafter sie ist. Die Gesetzgebung verlangt jedoch, dass diese Gesellschaften bestimmte besondere Anforderungen erfüllen, damit der Markt weiß, dass es sich um eine Gesellschaft handelt, in der nicht mehrere Gesellschafter präsent sind: Der einzige Gesellschafter muss im Handelsregister eingetragen sein und jede Änderung muss mitgeteilt werden, die Gesellschaft muss in ihrer Bezeichnung angeben, dass es sich um eine Einpersonengesellschaft handelt usw.
Eine weniger bekannte Anforderung, die viele Gesellschaften nicht erfüllen, ist ein Buch mit einem Register der Verträge mit dem einzigen Gesellschafter zu führen.
Der Grund für dieses Register ist, dass die zwischen dem Unternehmen und seinem Gesellschafter geschlossenen Verträge registriert werden, um Missbrauch, Gewinnumleitung oder Verträge zu vermeiden, die dem Unternehmen zum Vorteil seines Gesellschafters und damit zum Nachteil der Gläubiger der Einpersonengesellschaft schaden könnten.
Die Gesetzgebung ist hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Buches nicht ganz eindeutig, d. h. es ist nicht klar, ob der gesamte Vertrag aufgenommen werden muss oder ob ein bloßer Verweis darauf ausreicht. In Ermangelung einer einschlägigen Rechtsprechung herrscht allgemein die Meinung vor, dass nicht alle Vertragsklauseln aufgenommen werden müssen, aber dass auf die wesentlichen Klauseln Bezug genommen werden muss und eine bloße Auflistung der Verträge nicht ausreicht. Daher müssen zumindest der Vertragsgegenstand, der Preis und alle anderen Klauseln, die für das Verständnis der gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien relevant sind, aufgeführt werden.
Dies kann natürlich zu Bedenken führen, da die wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen die Unternehmen auf dem Markt agieren zum grundlegenden operativen Know-how gehören. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass dieses Register-Buch, obwohl es beglaubigt ist, kein öffentliches Dokument ist und für Personen außerhalb des Unternehmens nicht zugänglich ist, außer im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Es handelt sich also um ein internes Dokument des Unternehmens, wie auch andere offizielle Bücher, z. B. Protokollbücher.
Die Folgen einer Nicht-Legalisierung dieses Buches können sich in Verwaltungsverfahren (Steuerprüfung, z. B. in Fragen der Verrechnungspreise) und vor allem im Falle einer Insolvenz der Einpersonengesellschaft zeigen, da dann die Muttergesellschaft teilweise persönlich für die Schulden ihrer Tochtergesellschaft haftet.
Es ist zu beachten, dass sich das Buch nur auf Verträge mit dem einzigen Gesellschafter bezieht. Verträge mit anderen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe müssen daher nicht erfasst werden.