Das Verfahren zur wesentlichen Änderung von allgemeingültigen Arbeitsbedingungen in Spanien
In Spanien kann der Arbeitgeber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf ein Verfahren zur wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen beschlieβen. Er muss jedoch die zugrundeliegenden wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbezogenen Umstände darlegen.
Was sind wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen?
Jede Änderung der folgenden Arbeitsbedingungen, die das Arbeitsverhältnis nachhaltig beeinträchtigen:
- Arbeitszeit
- Planung und Aufteilung der Arbeitszeiten
- Schichtsystem
- Gehalt
- Arbeitssystem
- Aufgabenzuweisung.
Wann werden Änderungen als allgemeingültig angesehen?
Wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen mindestens die folgenden im spanischen Gesetz enthaltenen Vorgaben betreffen:
- 10 Arbeitnehmer in Unternehmen mit weniger als 100 Arbeitnehmern
- 10% der Arbeitnehmer in Unternehmen mit 100-300 Arbeitnehmern
- 30 Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern.
Verfahren zur wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen
Dem Beschluss einer allgemeingültigen ganzheitlichen Änderung muss eine Reihe von Verhandlungen mit den Vertretern der Arbeitnehmer vorausgehen. Nach Artikel 41 des „Estatuto de los Trabajadores“ (Arbeiterstatuten) muss sich das Unternehmen an die folgenden Schritte halten:
a) Die Unternehmensleitung muss die Arbeitnehmer oder ihre rechtlichen Vertreter umfassend über ihre Absicht informieren. Eine Verhandlungskommission muss eingerichtet werden.
Die Frist für die Bildung der Verhandlungskommission beträgt 7 Tage, bzw. 15 Tage, wenn das Unternehmen keine Arbeitnehmervertreter hat.
b) Die Konsultationsphase darf 15 Tage nicht überschreiten.
c) Der Konsultationszeitraum kann mit oder ohne Vereinbarung abgeschlossen werden. Der Beschluss ist sowohl den einzelnen Arbeitnehmern als auch ihren Vertretern mitzuteilen. Der Beschluss wird 7 Tage nach dieser Mitteilung wirksam.
d) Der Beschluss kann in einem Sammelklageverfahren angefochten werden.
Es ist zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren einhält und die Gründe angibt, die die Entscheidung über eine wesentliche allgemeingültige Änderung rechtfertigen. Die Nichteinhaltung einer der beschriebenen Anforderungen kann zur Nichtigkeit des Verfahrens führen.