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Das Verfahren der Erstattung von zu Unrecht getätigten Einzahlungen: Neue Regelung

30/06/2016
| Eva Arrébola
Das Verfahren der Erstattung von zu Unrecht getätigten Einzahlungen: Neue Regelung

Am vergangenen 20. Mai trat das Königliche Dekret (Real Decreto) 191/2016 vom 6. Mai in Kraft. In diesem wird die Erstattung durch die staatliche Finanzbehörde von zu Unrecht getätigten, nicht steuer- oder zollrechtlichen Einzahlungen geregelt. Diese neue Norm findet unter anderem auf die Erstattung von Geldbußen und Sanktionen, Rückerstattungen von Stipendien und Zuschüssen, etc. Anwendung. Mit der speziellen Regelung des Verfahrens der Rückerstattung der zu Unrecht getätigten, nicht steuerlichen Einzahlungen, wird ab sofort die ersatzweise Anwendung der Steuervorschriften vermieden. 

Im Königlichen Dekret werden zwei Aspekte geregelt: einerseits das Verfahren zur Anerkennung und Vollziehung des Anspruchs auf Rückerstattung der zu Unrecht getätigten Einzahlungen, wenn diese Erstattung auf Grund eines Fehlers in der Gebührenerhebung (beispielsweise doppelte Einzahlung) ergeht; andererseits bezeichnet die Norm auch, welche die zuständige Verwaltungsstelle für den Beschluss und die Durchführung der Erstattungen ist, wenn diese in einem Prüfungsverfahren des Rechtsaktes, aus dem sie hervorgehen, für rechtsgrundlos getätigt erklärt werden (sei es durch ein Urteil oder eine Entscheidung eines übergeordneten Verwaltungsorgans). Diese Vorschrift bestimmt auch, dass die Ausgleichszinsen, die zu Gunsten des Bürgers seit der Tätigung der zu Unrecht vorgenommenen Einzahlung bis zu ihrer Rückerstattung entstanden sind, dem Verwaltungsorgan zur Last fallen, welches die Erstattung vorzuschlagen hat. Auf diese Weise soll die Entscheidung über die Gesuche beschleunigt werden. 

Dieses Königliche Dekret ist, wie eingangs erwähnt, am 20. Mai 2016 in Kraft getreten. Dennoch werden die Rückerstattungsverfahren bezüglich zu Unrecht getätigter Einzahlungen, die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits im Gange waren, in Übereinstimmung mit den zu dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gültigen Vorschriften entschieden.

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